Auch wenn der Auftraggeber aktuell davon ausgeht, dass es, aufgrund der zwingenden Projektanforderungen (siehe Bedarfsbeschreibung und Kriterienkatalog) nur ein einziges geeignetes Unternehmen, zur Erbringung der Leistungen gibt und damit die Voraussetzungen des § 14, Abs. 4, Nr. 2, Buchstabe "b" VgV, zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb (vgl. §17, Abs. 5 VgV) vorliegen, möchte der Auftraggeber dennoch den europäischen Anbietermarkt für diese spezielle Dienstleistung, im Wege eines Interessenbekundungsverfahrens (das sich als rein informelles Mittel der Markterkundung und nicht als Teilnahmewettbewerb und somit als Teil eines förmlichen Vergabeverfahrens, versteht), erkunden.