Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der
Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung
des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die
Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6
GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend
macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3
Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der
Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist
nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3
Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB
ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB
ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.