Bund und Länder messen der Städtebauförderung als Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden in Deutschland große Bedeutung bei. Die Kommunen stehen aufgrund des demografischen Wandels und veränderter Nutzungsbedingungen und interessen vor großen Anpassungsbedarfen und städtebaulichen Transformationsprozessen. Dies gilt insbesondere für den Erhalt von lebendigen und identitätsstiftenden Stadt- und Ortskernen, Maßnahmen für den Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel sowie das Schaffen von Wohnraum sowie bedarfsgerechten und zukunftsorientieren Infrastrukturen. Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist, Teilhabe und Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen, und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
2020 wurde die Städtebauförderung neu aufgestellt und konzentriert sich seitdem auf drei Förderprogramme. Das neue Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten“ enthält die bisherigen Förderziele des Stadtumbauprogramms, geht jedoch im Sinne nachhaltiger Erneuerung darüber hinaus und setzt einen Schwerpunkt bei der Brachflächenentwicklung zur Unterstützung des Wohnungsbaus bzw. zur Entwicklung neuer Quartiere. Die im Vorgängerprogramm „Stadtumbau“ eingeführten besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder gelten aufgrund der bisherigen Problemlage weiterhin. Ihre Einführung war historisch bedingt:
Mit der deutschen Wiedervereinigung veränderten sich die Rahmenbedingungen für die Städtebauförderung fundamental. In den Kommunen der ostdeutschen Länder waren die städtebaulichen Herausforderungen - vernachlässigte historische Altstädte oder die großen Plattenbausiedlungen an den Stadträndern - völlig andere als in Westdeutschland. Die Schrumpfungsprozesse und der hohe Wohnungsleerstand in den ostdeutschen Ländern Anfang der 2000er Jahre waren Anlass für den Start des Programms „Stadtumbau Ost“ im Jahr 2002. Im Jahr 2004 wurde das Programm „Stadtumbau West“ aufgelegt, das zunächst vor allem auf die Revitalisierung von Brachen abzielte. Die beiden Programme wurden als Ergebnis einer fundierten Programmevaluation 2017 zu einem bundesweiten Stadtumbauprogramm zusammengeführt und gingen 2020 im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ auf.
In den neuen Ländern können im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vier sogenannte Programmbereiche eingesetzt werden: Im Programmbereich Aufwertung beteiligt sich der Bund, wie in der Städtebauförderung grundsätzlich üblich, mit einem Drittel der förderfähigen Kosten. In den anderen drei Programmbereichen können die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung - abweichend von den allgemein geltenden Finanzierungsbedingungen von Bund und Ländern - bei der Förderung im Rahmen des Programms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ Mittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 50 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen.
Der Bund und die neuen Länder haben vereinbart, die Wirksamkeit und Notwendigkeit der besonderen Regelungen im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung für die neuen Länder bis zum Jahr 2023 zu prüfen. Das Projekt hat zum Ziel, eine fundierte Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Weiterführung der besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zu erarbeiten.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-12-22.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2022-11-21.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Gutachten zur Überprüfung der Wirksamkeit und Notwendigkeit der Förderbedingungen der neuen Länder im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung
10.08.32-22.2”
Titel
Gutachten zur Überprüfung der Wirksamkeit und Notwendigkeit der Förderbedingungen der neuen Länder im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung
10.08.32-22.2
Bund und Länder messen der Städtebauförderung als Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden in Deutschland große Bedeutung bei. Die Kommunen stehen aufgrund des demografischen Wandels und veränderter Nutzungsbedingungen und interessen vor großen Anpassungsbedarfen und städtebaulichen Transformationsprozessen. Dies gilt insbesondere für den Erhalt von lebendigen und identitätsstiftenden Stadt- und Ortskernen, Maßnahmen für den Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel sowie das Schaffen von Wohnraum sowie bedarfsgerechten und zukunftsorientieren Infrastrukturen. Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist, Teilhabe und Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen, und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
2020 wurde die Städtebauförderung neu aufgestellt und konzentriert sich seitdem auf drei Förderprogramme. Das neue Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten“ enthält die bisherigen Förderziele des Stadtumbauprogramms, geht jedoch im Sinne nachhaltiger Erneuerung darüber hinaus und setzt einen Schwerpunkt bei der Brachflächenentwicklung zur Unterstützung des Wohnungsbaus bzw. zur Entwicklung neuer Quartiere. Die im Vorgängerprogramm „Stadtumbau“ eingeführten besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder gelten aufgrund der bisherigen Problemlage weiterhin. Ihre Einführung war historisch bedingt:
Mit der deutschen Wiedervereinigung veränderten sich die Rahmenbedingungen für die Städtebauförderung fundamental. In den Kommunen der ostdeutschen Länder waren die städtebaulichen Herausforderungen - vernachlässigte historische Altstädte oder die großen Plattenbausiedlungen an den Stadträndern - völlig andere als in Westdeutschland. Die Schrumpfungsprozesse und der hohe Wohnungsleerstand in den ostdeutschen Ländern Anfang der 2000er Jahre waren Anlass für den Start des Programms „Stadtumbau Ost“ im Jahr 2002. Im Jahr 2004 wurde das Programm „Stadtumbau West“ aufgelegt, das zunächst vor allem auf die Revitalisierung von Brachen abzielte. Die beiden Programme wurden als Ergebnis einer fundierten Programmevaluation 2017 zu einem bundesweiten Stadtumbauprogramm zusammengeführt und gingen 2020 im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ auf.
In den neuen Ländern können im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vier sogenannte Programmbereiche eingesetzt werden: Im Programmbereich Aufwertung beteiligt sich der Bund, wie in der Städtebauförderung grundsätzlich üblich, mit einem Drittel der förderfähigen Kosten. In den anderen drei Programmbereichen können die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung - abweichend von den allgemein geltenden Finanzierungsbedingungen von Bund und Ländern - bei der Förderung im Rahmen des Programms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ Mittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 50 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen.
Der Bund und die neuen Länder haben vereinbart, die Wirksamkeit und Notwendigkeit der besonderen Regelungen im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung für die neuen Länder bis zum Jahr 2023 zu prüfen. Das Projekt hat zum Ziel, eine fundierte Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Weiterführung der besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zu erarbeiten.
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Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 168067.23 💰
1️⃣
Ort der Leistung: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Beschreibung der Beschaffung: siehe Leistungsbeschreibung
Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 168067.23 💰
Dauer
Datum des Beginns: 2023-03-01 📅
Datum des Endes: 2024-12-31 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen: siehe Leistungsbeschreibung
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einzureichen. Dies hat zwingend mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu erfolgen, ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen mittels anderer Belege ist nicht zulässig.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Sie ist händisch zu unterschreiben bzw. rechtsgültig zu signieren. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung unter http://www.base.gov.pt/deucp/filter?lang=de
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einzureichen. Dies hat zwingend mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu erfolgen, ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen mittels anderer Belege ist nicht zulässig.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Sie ist händisch zu unterschreiben bzw. rechtsgültig zu signieren. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung unter http://www.base.gov.pt/deucp/filter?lang=de
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien: siehe Eignungskriterien
Verfahren Art des Verfahrens
Wettbewerbliches Verfahren mit Verhandlung
Informationen über die Reduzierung der Anzahl von Lösungen oder Angeboten während der Verhandlungen oder des Dialogs
Rückgriff auf ein gestaffeltes Verfahren, um die Zahl der zu erörternden Lösungen oder zu verhandelnden Angebote schrittweise zu verringern
Informationen zur Verhandlung
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ersten Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen zu führen
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2022-12-22
10:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 2
Ergänzende Informationen Zusätzliche Informationen
weitere verbindliche Regelungen siehe Informationen zur Vergabe
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
URL: http://www.bundekartellamt.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gemäß § 160 Nr. 4 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Nr. 4 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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Quelle: OJS 2022/S 228-655798 (2022-11-21)
Ergänzende Angaben (2023-01-30)
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2022/S 228-655798
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: II.2.7)
Ort des zu ändernden Textes: Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung
Alter Wert
Text: 2023-03-01 📅
Neuer Wert
Text: 2023-03-07 📅
Quelle: OJS 2023/S 025-068054 (2023-01-30)