Bund und Länder messen der Städtebauförderung als Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden in Deutschland große Bedeutung bei. Die Kommunen stehen aufgrund des demografischen Wandels und veränderter Nutzungsbedingungen und interessen vor großen Anpassungsbedarfen und städtebaulichen Transformationsprozessen. Dies gilt insbesondere für den Erhalt von lebendigen und identitätsstiftenden Stadt- und Ortskernen, Maßnahmen für den Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel sowie das Schaffen von Wohnraum sowie bedarfsgerechten und zukunftsorientieren Infrastrukturen. Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist, Teilhabe und Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen, und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. 2020 wurde die Städtebauförderung neu aufgestellt und konzentriert sich seitdem auf drei Förderprogramme. Das neue Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten“ enthält die bisherigen Förderziele des Stadtumbauprogramms, geht jedoch im Sinne nachhaltiger Erneuerung darüber hinaus und setzt einen Schwerpunkt bei der Brachflächenentwicklung zur Unterstützung des Wohnungsbaus bzw. zur Entwicklung neuer Quartiere. Die im Vorgängerprogramm „Stadtumbau“ eingeführten besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder gelten aufgrund der bisherigen Problemlage weiterhin. Ihre Einführung war historisch bedingt: Mit der deutschen Wiedervereinigung veränderten sich die Rahmenbedingungen für die Städtebauförderung fundamental. In den Kommunen der ostdeutschen Länder waren die städtebaulichen Herausforderungen - vernachlässigte historische Altstädte oder die großen Plattenbausiedlungen an den Stadträndern - völlig andere als in Westdeutschland. Die Schrumpfungsprozesse und der hohe Wohnungsleerstand in den ostdeutschen Ländern Anfang der 2000er Jahre waren Anlass für den Start des Programms „Stadtumbau Ost“ im Jahr 2002. Im Jahr 2004 wurde das Programm „Stadtumbau West“ aufgelegt, das zunächst vor allem auf die Revitalisierung von Brachen abzielte. Die beiden Programme wurden als Ergebnis einer fundierten Programmevaluation 2017 zu einem bundesweiten Stadtumbauprogramm zusammengeführt und gingen 2020 im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ auf. In den neuen Ländern können im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vier sogenannte Programmbereiche eingesetzt werden: Im Programmbereich Aufwertung beteiligt sich der Bund, wie in der Städtebauförderung grundsätzlich üblich, mit einem Drittel der förderfähigen Kosten. In den anderen drei Programmbereichen können die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung - abweichend von den allgemein geltenden Finanzierungsbedingungen von Bund und Ländern - bei der Förderung im Rahmen des Programms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ Mittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 50 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen. Der Bund und die neuen Länder haben vereinbart, die Wirksamkeit und Notwendigkeit der besonderen Regelungen im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung für die neuen Länder bis zum Jahr 2023 zu prüfen. Das Projekt hat zum Ziel, eine fundierte Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Weiterführung der besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zu erarbeiten.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-12-22.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2022-11-21.
Auftragsbekanntmachung (2022-11-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
Referenznummer: 10.08.32-22.2
Kurze Beschreibung:
Bund und Länder messen der Städtebauförderung als Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden in Deutschland große Bedeutung bei. Die Kommunen stehen aufgrund des demografischen Wandels und veränderter Nutzungsbedingungen und interessen vor großen Anpassungsbedarfen und städtebaulichen Transformationsprozessen. Dies gilt insbesondere für den Erhalt von lebendigen und identitätsstiftenden Stadt- und Ortskernen, Maßnahmen für den Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel sowie das Schaffen von Wohnraum sowie bedarfsgerechten und zukunftsorientieren Infrastrukturen. Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist, Teilhabe und Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen, und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
2020 wurde die Städtebauförderung neu aufgestellt und konzentriert sich seitdem auf drei Förderprogramme. Das neue Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten“ enthält die bisherigen Förderziele des Stadtumbauprogramms, geht jedoch im Sinne nachhaltiger Erneuerung darüber hinaus und setzt einen Schwerpunkt bei der Brachflächenentwicklung zur Unterstützung des Wohnungsbaus bzw. zur Entwicklung neuer Quartiere. Die im Vorgängerprogramm „Stadtumbau“ eingeführten besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder gelten aufgrund der bisherigen Problemlage weiterhin. Ihre Einführung war historisch bedingt:
Mit der deutschen Wiedervereinigung veränderten sich die Rahmenbedingungen für die Städtebauförderung fundamental. In den Kommunen der ostdeutschen Länder waren die städtebaulichen Herausforderungen - vernachlässigte historische Altstädte oder die großen Plattenbausiedlungen an den Stadträndern - völlig andere als in Westdeutschland. Die Schrumpfungsprozesse und der hohe Wohnungsleerstand in den ostdeutschen Ländern Anfang der 2000er Jahre waren Anlass für den Start des Programms „Stadtumbau Ost“ im Jahr 2002. Im Jahr 2004 wurde das Programm „Stadtumbau West“ aufgelegt, das zunächst vor allem auf die Revitalisierung von Brachen abzielte. Die beiden Programme wurden als Ergebnis einer fundierten Programmevaluation 2017 zu einem bundesweiten Stadtumbauprogramm zusammengeführt und gingen 2020 im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ auf.
In den neuen Ländern können im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vier sogenannte Programmbereiche eingesetzt werden: Im Programmbereich Aufwertung beteiligt sich der Bund, wie in der Städtebauförderung grundsätzlich üblich, mit einem Drittel der förderfähigen Kosten. In den anderen drei Programmbereichen können die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung - abweichend von den allgemein geltenden Finanzierungsbedingungen von Bund und Ländern - bei der Förderung im Rahmen des Programms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ Mittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 50 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen.
Der Bund und die neuen Länder haben vereinbart, die Wirksamkeit und Notwendigkeit der besonderen Regelungen im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung für die neuen Länder bis zum Jahr 2023 zu prüfen. Das Projekt hat zum Ziel, eine fundierte Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Weiterführung der besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zu erarbeiten.
Bund und Länder messen der Städtebauförderung als Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden in Deutschland große Bedeutung bei. Die Kommunen stehen aufgrund des demografischen Wandels und veränderter Nutzungsbedingungen und interessen vor großen Anpassungsbedarfen und städtebaulichen Transformationsprozessen. Dies gilt insbesondere für den Erhalt von lebendigen und identitätsstiftenden Stadt- und Ortskernen, Maßnahmen für den Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel sowie das Schaffen von Wohnraum sowie bedarfsgerechten und zukunftsorientieren Infrastrukturen. Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist, Teilhabe und Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen, und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
2020 wurde die Städtebauförderung neu aufgestellt und konzentriert sich seitdem auf drei Förderprogramme. Das neue Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten“ enthält die bisherigen Förderziele des Stadtumbauprogramms, geht jedoch im Sinne nachhaltiger Erneuerung darüber hinaus und setzt einen Schwerpunkt bei der Brachflächenentwicklung zur Unterstützung des Wohnungsbaus bzw. zur Entwicklung neuer Quartiere. Die im Vorgängerprogramm „Stadtumbau“ eingeführten besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder gelten aufgrund der bisherigen Problemlage weiterhin. Ihre Einführung war historisch bedingt:
Mit der deutschen Wiedervereinigung veränderten sich die Rahmenbedingungen für die Städtebauförderung fundamental. In den Kommunen der ostdeutschen Länder waren die städtebaulichen Herausforderungen - vernachlässigte historische Altstädte oder die großen Plattenbausiedlungen an den Stadträndern - völlig andere als in Westdeutschland. Die Schrumpfungsprozesse und der hohe Wohnungsleerstand in den ostdeutschen Ländern Anfang der 2000er Jahre waren Anlass für den Start des Programms „Stadtumbau Ost“ im Jahr 2002. Im Jahr 2004 wurde das Programm „Stadtumbau West“ aufgelegt, das zunächst vor allem auf die Revitalisierung von Brachen abzielte. Die beiden Programme wurden als Ergebnis einer fundierten Programmevaluation 2017 zu einem bundesweiten Stadtumbauprogramm zusammengeführt und gingen 2020 im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ auf.
In den neuen Ländern können im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vier sogenannte Programmbereiche eingesetzt werden: Im Programmbereich Aufwertung beteiligt sich der Bund, wie in der Städtebauförderung grundsätzlich üblich, mit einem Drittel der förderfähigen Kosten. In den anderen drei Programmbereichen können die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung - abweichend von den allgemein geltenden Finanzierungsbedingungen von Bund und Ländern - bei der Förderung im Rahmen des Programms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ Mittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 50 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen.
Der Bund und die neuen Länder haben vereinbart, die Wirksamkeit und Notwendigkeit der besonderen Regelungen im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung für die neuen Länder bis zum Jahr 2023 zu prüfen. Das Projekt hat zum Ziel, eine fundierte Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Weiterführung der besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zu erarbeiten.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Referenz Daten
Absendedatum: 2022-11-21 📅
Einreichungsfrist: 2022-12-22 📅
Veröffentlichungsdatum: 2022-11-25 📅
Datum des Beginns: 2023-03-01 📅
Datum des Endes: 2024-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2022/S 228-655798
ABl. S-Ausgabe: 228
Zusätzliche Informationen
weitere verbindliche Regelungen siehe Informationen zur Vergabe
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Bund und Länder messen der Städtebauförderung als Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden in Deutschland große Bedeutung bei. Die Kommunen stehen aufgrund des demografischen Wandels und veränderter Nutzungsbedingungen und interessen vor großen Anpassungsbedarfen und städtebaulichen Transformationsprozessen. Dies gilt insbesondere für den Erhalt von lebendigen und identitätsstiftenden Stadt- und Ortskernen, Maßnahmen für den Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel sowie das Schaffen von Wohnraum sowie bedarfsgerechten und zukunftsorientieren Infrastrukturen. Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist, Teilhabe und Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen, und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
Bund und Länder messen der Städtebauförderung als Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden in Deutschland große Bedeutung bei. Die Kommunen stehen aufgrund des demografischen Wandels und veränderter Nutzungsbedingungen und interessen vor großen Anpassungsbedarfen und städtebaulichen Transformationsprozessen. Dies gilt insbesondere für den Erhalt von lebendigen und identitätsstiftenden Stadt- und Ortskernen, Maßnahmen für den Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel sowie das Schaffen von Wohnraum sowie bedarfsgerechten und zukunftsorientieren Infrastrukturen. Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist, Teilhabe und Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen, und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
2020 wurde die Städtebauförderung neu aufgestellt und konzentriert sich seitdem auf drei Förderprogramme. Das neue Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten“ enthält die bisherigen Förderziele des Stadtumbauprogramms, geht jedoch im Sinne nachhaltiger Erneuerung darüber hinaus und setzt einen Schwerpunkt bei der Brachflächenentwicklung zur Unterstützung des Wohnungsbaus bzw. zur Entwicklung neuer Quartiere. Die im Vorgängerprogramm „Stadtumbau“ eingeführten besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder gelten aufgrund der bisherigen Problemlage weiterhin. Ihre Einführung war historisch bedingt:
2020 wurde die Städtebauförderung neu aufgestellt und konzentriert sich seitdem auf drei Förderprogramme. Das neue Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten“ enthält die bisherigen Förderziele des Stadtumbauprogramms, geht jedoch im Sinne nachhaltiger Erneuerung darüber hinaus und setzt einen Schwerpunkt bei der Brachflächenentwicklung zur Unterstützung des Wohnungsbaus bzw. zur Entwicklung neuer Quartiere. Die im Vorgängerprogramm „Stadtumbau“ eingeführten besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder gelten aufgrund der bisherigen Problemlage weiterhin. Ihre Einführung war historisch bedingt:
Mit der deutschen Wiedervereinigung veränderten sich die Rahmenbedingungen für die Städtebauförderung fundamental. In den Kommunen der ostdeutschen Länder waren die städtebaulichen Herausforderungen - vernachlässigte historische Altstädte oder die großen Plattenbausiedlungen an den Stadträndern - völlig andere als in Westdeutschland. Die Schrumpfungsprozesse und der hohe Wohnungsleerstand in den ostdeutschen Ländern Anfang der 2000er Jahre waren Anlass für den Start des Programms „Stadtumbau Ost“ im Jahr 2002. Im Jahr 2004 wurde das Programm „Stadtumbau West“ aufgelegt, das zunächst vor allem auf die Revitalisierung von Brachen abzielte. Die beiden Programme wurden als Ergebnis einer fundierten Programmevaluation 2017 zu einem bundesweiten Stadtumbauprogramm zusammengeführt und gingen 2020 im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ auf.
Mit der deutschen Wiedervereinigung veränderten sich die Rahmenbedingungen für die Städtebauförderung fundamental. In den Kommunen der ostdeutschen Länder waren die städtebaulichen Herausforderungen - vernachlässigte historische Altstädte oder die großen Plattenbausiedlungen an den Stadträndern - völlig andere als in Westdeutschland. Die Schrumpfungsprozesse und der hohe Wohnungsleerstand in den ostdeutschen Ländern Anfang der 2000er Jahre waren Anlass für den Start des Programms „Stadtumbau Ost“ im Jahr 2002. Im Jahr 2004 wurde das Programm „Stadtumbau West“ aufgelegt, das zunächst vor allem auf die Revitalisierung von Brachen abzielte. Die beiden Programme wurden als Ergebnis einer fundierten Programmevaluation 2017 zu einem bundesweiten Stadtumbauprogramm zusammengeführt und gingen 2020 im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ auf.
In den neuen Ländern können im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vier sogenannte Programmbereiche eingesetzt werden: Im Programmbereich Aufwertung beteiligt sich der Bund, wie in der Städtebauförderung grundsätzlich üblich, mit einem Drittel der förderfähigen Kosten. In den anderen drei Programmbereichen können die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung - abweichend von den allgemein geltenden Finanzierungsbedingungen von Bund und Ländern - bei der Förderung im Rahmen des Programms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ Mittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 50 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen.
In den neuen Ländern können im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vier sogenannte Programmbereiche eingesetzt werden: Im Programmbereich Aufwertung beteiligt sich der Bund, wie in der Städtebauförderung grundsätzlich üblich, mit einem Drittel der förderfähigen Kosten. In den anderen drei Programmbereichen können die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung - abweichend von den allgemein geltenden Finanzierungsbedingungen von Bund und Ländern - bei der Förderung im Rahmen des Programms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ Mittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 50 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen.
Der Bund und die neuen Länder haben vereinbart, die Wirksamkeit und Notwendigkeit der besonderen Regelungen im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung für die neuen Länder bis zum Jahr 2023 zu prüfen. Das Projekt hat zum Ziel, eine fundierte Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Weiterführung der besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zu erarbeiten.
Der Bund und die neuen Länder haben vereinbart, die Wirksamkeit und Notwendigkeit der besonderen Regelungen im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung für die neuen Länder bis zum Jahr 2023 zu prüfen. Das Projekt hat zum Ziel, eine fundierte Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Weiterführung der besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zu erarbeiten.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einzureichen. Dies hat zwingend mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu erfolgen, ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen mittels anderer Belege ist nicht zulässig.
Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einzureichen. Dies hat zwingend mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu erfolgen, ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen mittels anderer Belege ist nicht zulässig.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Sie ist händisch zu unterschreiben bzw. rechtsgültig zu signieren. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung unter http://www.base.gov.pt/deucp/filter?lang=de
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Sie ist händisch zu unterschreiben bzw. rechtsgültig zu signieren. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung unter http://www.base.gov.pt/deucp/filter?lang=de
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einzureichen. Dies hat zwingend mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu erfolgen, ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen mittels anderer Belege ist nicht zulässig.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einzureichen. Dies hat zwingend mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu erfolgen, ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen mittels anderer Belege ist nicht zulässig.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Sie ist händisch zu unterschreiben bzw. rechtsgültig zu signieren. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung unter http://www.base.gov.pt/deucp/filter?lang=de
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Sie ist händisch zu unterschreiben bzw. rechtsgültig zu signieren. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung unter http://www.base.gov.pt/deucp/filter?lang=de
Technische und berufliche Fähigkeiten: siehe Eignungskriterien
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2 Monate
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Internetadresse: http://www.bundekartellamt.de🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Gemäß § 160 Nr. 4 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: OJS 2022/S 228-655798 (2022-11-21)
Ergänzende Angaben (2023-01-30) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben