Eine Aufteilung oder Trennung des Auftrags in Teillose oder Fachlose unterbleibt aus wirtschaftlichen und technischen Gründen (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB), insbesondere aus Gründen einheitlicher Betriebsführung und deutlich geringerer Ersatzteil-, Instandhaltungs- und Schulungsaufwände.