Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. Leistungen des Auftragnehmers
1.1
Die vom AN zu erbringenden Leistungen bestehen in der Regel aus vorgelagerten
Planungsleistungen (PT2) einschließlich fachtechnischer Planprüfungen gemäß VV BAUSTE
sowie den Bau- und Lieferleistungen inklusive Dokumentation.
1.2
Der AN ist für das funktionsgerechte und vertragsgemäße Zusammenwirken seiner
geschuldeten Leistung, einschließlich der Schnittstellen zu anderen Gewerken
verantwortlich. Dies beinhaltet ebenfalls die Koordination der unmittelbaren Schnittstellen zu
anderen Gewerken: wie z.B. Gleisanlagen, Kabeltiefbau und insbesondere angrenzender
Signal- und Telekommunikationstechnik.
1.3
Der Abschluss der Arbeiten zur Herbeiführung der Funktionsfähigkeit (HdF) ist dem AG
schriftlich mitzuteilen. Der AG kann einen Nachweis über die Funktionsfähigkeit verlangen.
Hierzu hat der AN dem AG die Unterlagen über durchgeführte erfolgreiche Prüfungen des
Gesamt- /eines Teilsystems in einer für den AG nachprüfbaren Form zur Verfügung zu
stellen.
1.4
Der AN stellt sicher, dass alle Systemkomponenten sowie die gesamte Sicherungsanlage,
soweit sie von dem Auftrag umfasst ist, voll kompatibel zu allen aktuell im Gesamtsystem
„Bahn“ eingesetzten Produkten ist und keinerlei Fehlfunktionen bei anderen Produktenten
hervorrufen bzw. von diesen beim Leistungsgegenstand hervorgerufen werden.und
Einrichtungen hervorrufen bzw. von diesen beim Leistungsgegenstand hervorgerufen
werden. Der AN stellt sicher, dass durch seine Leistungen keine schädlichen
Wechselwirkungen insbesondere Störungen für den bestehenden Bahnbetrieb auftreten.
1.5
Sollte sich während des Gewährleistungszeitraumes herausstellen, dass zusätzliche
Teile/Leistungen zur Betriebsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, wird der AN diese Teile unentgeltlich
nachliefern und einbauen bzw. diese Leistungen unentgeltlich erbringen.
1.6 Zulassungen / Freigaben
Zur Ausführung dürfen nur Techniken und Systeme verwendet werden, die vom EBA oder
der früheren Deutschen Bundesbahn/Deutschen Reichsbahn zugelassen und/oder vom AG
freigegeben sind bzw. eine NTZ-Prüferklärung haben. Müssen Anlagenteile verwendet
werden, die noch nicht zugelassen oder freigegeben sind, so hat der AN die
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese Teile spätestens zum HdF-Termin
zugelassen sind bzw. eine NTZ-Prüferklärung haben und freigegeben sind oder eine
gleichwertige Betriebsgenehmigung haben.
Vergabevorgang 22FEI62430 Anlage 2.1.1
Der AN hat dem AG im Falle von nicht vorliegenden Zulassungen mit Angebotsabgabe einen
Entwicklungs-, Test- und Zulassungsplan mit mindestens 10 qualitativen Meilensteinen (z.B.
Lösungskonzept/Pflichtenheft final, Entwicklungsspezifikation freigegeben, Entwicklung
abgeschlossen, Funktionale Tests abgeschlossen, Validierung abgeschlossen,
Sicherheitsnachweis abgeschlossen, GIuV beantragt, Freigabeantrag gestellt, DB-Freigabe
liegt vor) zu übergeben, der mit allen am Prozess Beteiligten (z.B. Freigabeverantwortlicher,
Entwicklungsbegleiter Bahn, EBA, PLS, Gutachter usw.) abgestimmt und von der
Bauartverantwortung des AG gegengezeichnet sein muss. Die qualitativen Meilensteine sind
vom AG zu bestätigen bzw. nach Abstimmung mit dem AG vor Vertragsabschluss durch den
AN zu überarbeiten. Mit Angebotsabgabe hat der AN die als Entwicklungsbasis dienenden
und bereits zugelassenen Komponenten bzw. Subsysteme inkl. der Auflagen,
Nebenbestimmungen und sicherheitsbezogenen Anwendungsbedingungen als Referenzen
zu dokumentieren.
1.7 Dokumentation
Der AN hat als Systemverantwortlicher eine spezifische Dokumentation, in deutscher
Sprache dem AG zu den vereinbarten (projektspezifischen) Terminen zu übergeben,
unabhängig davon, ob die Dokumentation Teile, Komponenten und/oder Baugruppen betrifft,
die von dem AN selbst oder seinen Nachunternehmern hergestellt oder vom AG beigestellt
wurden. Insbesondere hat der AN die im Rahmen des jeweiligen Projektes notwendig
werdenden Änderungen in den Bestandsplänen, insbesondere nach den Vorgaben des
Abnahmeprüfers, vorzunehmen und die derart geänderten Bestandspläne nach Abschluss
jeder Baumaßnahme in elektronischer Form und in gedruckter Form der zu übergebenden
Dokumentation hinzuzufügen. Zudem hat der AN die Dokumentation soweit zu ergänzen,
wie dies aufgrund der Anpassung an die Bestandstechnik erforderlich ist. Der AN ist für die
Richtigkeit (einschließlich örtlicher Übereinstimmung) und Vollständigkeit der Bestandspläne
gegenüber dem AG verantwortlich.
1.8 Ersatzteile
Der AN stellt sicher, dass für den Zeitraum von 15 Jahren ab Inbetriebnahme für alle von ihm
unter diesem Vertrag gelieferten und/oder eingebauten Produkte, Bauteile und
Systemkomponenten eine dauerhaft funktionierende Struktur für die (Nach-)Lieferung
funktions-, schnittstellen- und PIN-kompatiblen sowie betriebsfähiger Ersatzteile besteht und
aufrechterhalten wird, auch soweit der AN auf die Zuarbeit von Nachunternehmen und
Unterlieferanten angewiesen ist.
1.9 Abkündigung
Sofern der AN beabsichtigt, nach Ablauf des unter 1.8 genannten Zeitraums die Fertigung
von Ersatzteilen aufzugeben, so räumt er rechtzeitig vorab schriftlich dem AG eine der
folgende Handlungsoptionen nach Wahl des AG ein; „all time Bedarf“: Der AN bietet dem AG
genügend abgekündigte Ersatzteile für den Gesamtbedarf an; „Technikübernahme“: Der AN
bietet dem AG die Übernahme der Fertigung der Produkte durch den AG oder einen
Unterauftragnehmer des AG sowie die hierfür erforderliche Unterstützung an. Für alle
abgekündigten Komponenten und Baugruppen stellt der AN dem AG sämtliche Fertigungsund
Prüfunterlagen auf dem aktuellsten beim AN vorhandenen Stand in deutscher Sprache
unentgeltlich zur Verfügung. Des Weiteren erteilt der AN dem AG an sämtlichen zur
Verfügung gestellten Fertigungs- und Prüfunterlagen unwiderruflich ein unentgeltliches, nicht
-ausschließliches und frei unterlizenzierbares dingliches Recht zur uneingeschränkten
Nutzung.
1.10 Nutzungsrechte
Der AN gewährt dem AG an dem Vertragsgegenstand, ein unentgeltliches, unwiderrufliches,
nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes, frei übertragbares und
unterlizenzierbares Nutzungsrecht auf alle - auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
noch unbekannten - Nutzungsarten, einschließlich des uneingeschränkten Rechts der
Ausübung dieser Rechte durch Dritte im Auftrag des AG.
Eignungskriterien:
Als Eignung sind min. 3 Referenzobjekte in vergleichbaren Projekten der Deutschen Bahn
AG bzw. anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen nachzuweisen. Diese dürfen nicht
älter als 5 Jahre sein. Dabei ist ein Gesamtauftragsvolumen von mindestens 1.000.000 € je
Referenz nachzuweisen. Für die nachfolgenden beiden Kriterien sind drei Nachweise zu
erbringen:
•Planung von EOW Anlagen,
•Bau von EOW Anlagen
jeweils mit Erstellung der Ausführungsplanung, Inbetriebnahme und Endabnahme.
Angaben zu den Referenzen:
a) Angaben über die technische Leistung;
b) Volumen der Leistungserbringung in Euro und Jahr der Leistungserbringung;
c) Benennung des Auftraggebers mit Ansprechpartner.
Keine Referenzen in den letzten 10 Jahren bei Projekten der Deutschen Bahn AG bzw.
anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen führen zum Ausschluss des Angebots (gilt auch
für Subunternehmer ab einen Leistungsanteil von 30 %).
Form der geforderten Erklärungen/Nachweise: Alle geforderten
Erklärungen/Nachweise sind zwingend vorzulegen, ein Verweis auf frühere
Bewerbungen wird nicht akzeptiert. Auflistung nach o.g. Reihenfolge in einer Anlage
kurz und prägnant zusammengefasst. Nur diese Informationen werden bei der Prüfung
der Angebote berücksichtigt.