Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Für den Nachweis der Eignung hat der Bewerber Referenzen einzureichen, die den nachfolgenden Anforderungen genügen müssen:
- Die Referenzen müssen aus den letzten 5 Jahren vor Ablauf der Frist für den Teilnahmeantrag stammen (Ende der Erbringung der Leistung innerhalb dieses Zeitraums).
- Bei Bietergemeinschaften werden Projekte/Referenzen, die von verschiedenen Unternehmen einer Bewerbergemeinschaft bearbeitet wurden, nicht mehrfach als Referenz bewertet.
- Die Ausführung der wesentlichen Leistungen, für die die Referenz als Eignungsnachweis vorgelegt wird, muss sich auf den Bewerber, ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft oder das Unternehmen, auf dessen Eignung sich der Bewerber beruft (Eignungsleihe), beziehen.
- Eine Referenz kann auch zum Nachweis für mehrere nachfolgend genannte Leistungsbereiche benannt werden.
- Die Referenzen sind zu nummerieren und in Form einer selbst erstellten Übersichtstabelle den Bereichen zuzuordnen, für die die jeweilige Referenz vorgesehen ist.
- Bei Referenzen noch laufender Projekte ist nachvollziehbar zu belegen, dass der Leistungsteil, für den die Referenz gewertet werden soll, bereits erbracht wurde.
- Die Referenzen müssen mindestens einen Titel des referenzierten Projektes/Leistung, Bearbeitungsdauer, Auftraggeber und ggf. Ansprechpartner sowie eine Beschreibung der Leistung enthalten, aus der der Zusammenhang zum jeweiligen Nachweis eindeutig hervorgeht.
- Es können pro Eignungskriterium bis zu 3 Nachweise eingereicht werden. Bei den Bewertungsfeldern
1. Erfahrung mit öffentlicher Beteiligung und 2. Kernkompetenz(en) ist als Mindestbedingung jeweils mindestens ein Unterkriterium zu erfüllen, um die Eignung des Bewerbers nachzuweisen. Die Eignung kann nur als „nachgewiesen“ oder „nicht nachgewiesen“ gewertet werden, eine Erfüllung von mehreren Unterkriterien wird nicht positiv im Zuge der Eignungsprüfung gewertet.
Für das Bewertungsfeld 3. Umfeld muss als Mindestbedingung erfüllt sein, um die Eignung erfolgreich nachzuweisen. Für diesen Nachweis genügen Eigenerklärungen.