1) Der Auftraggeber stellt die (ggf. fortgeschriebenen) Vergabeunterlagen sowie die Bewerberinformationen über die in Ziffer I.3) angegebene Vergabeplattform im Internet gemäß § 41 Absatz 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Abruf zur Verfügung, ohne dass eine vorherige Registrierung erforderlich ist. Aus der Möglichkeit des registrierungsfreien Unterlagenabrufs resultiert daher die Pflicht zur selbständigen, eigenverantwortlichen Information über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen oder die Bereitstellung zusätzlicher Informationen. Eine automatische Benachrichtigung über Änderungen erfolgt nur an registrierte Bieter.
2) Im Angebot hat jeder Bieter eine Eigenerklärung darüber abzugeben, ob für den jeweiligen Bieter Ausschlussgründe nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, nach § 98c des Aufenthaltsgesetzes, nach § 19 des Mindestlohngesetzes oder nach den §§ 123 und 124 GWB vorliegen. Sollten bei einem Bieter Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, ist außerdem zu erklären, ob und wenn ja, welche Maßnahmen zur Selbstreinigung gemäß § 125 GWB der jeweilige Bieter ergriffen hat. Für die Eigenerklärung ist das Formblatt FB 1, das unter der unter Ziffer VI.3) Nr. 2) genannten Internetseite (
https://www.subreport-elvis.de/E35389994) erhältlich ist, zu verwenden. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist dieses Formblatt auch bezogen auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot bei-zufügen.
3) Der Bieter hat eine Datenschutz- und Vertraulichkeitserklärung abzugeben, die auch über die Beendigung der Vertragslaufzeit hinaus ihre Gültigkeit behält und deren Verpflichtungen der Bieter auch seinen mit der Erstellung und Vorbereitung des Angebotes sowie Erbringung der Leistungen beschäftigten Mitarbeitern und/oder Subunternehmern auferlegen muss.
4) Gemäß Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der Fassung des Art. 1 Zif. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 darf der Zuschlag nicht an Personen oder Unternehmen erteilt werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne dieser Vorschrift aufweisen, soweit diese unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises beteiligt sind.
Einzelheiten sind der Anlage „Eigenerklärung zu Russlandsanktionen“ zu entnehmen, die , unter der unter Ziffer VI.3) Nr. 2) genannten Internetseite (
https://www.subreport-elvis.de/E35389994) erhältlich ist, und das dem Angebot ausgefüllt und unterzeichnet beizufügen ist.