Zusätzliche Informationen
Der Auftragnehmer (AN) haftet für alle Schäden, die durch ihn oder die im Rahmen dieses
Dienstleistungsvertrages eingesetzten Arbeitskräfte schuldhaft verursacht werden. Soweit
Dritte dadurch Schaden erleiden und die SWFH in Anspruch nehmen, ist der AN
verpflichtet, die SWFH unverzüglich freizustellen.
(2) Der AN ist verpflichtet, zur Abdeckung von Schadensersatz- und/oder
Regressansprüchen eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens
aber mit einer Deckungssumme von:
a) für Sach- und Personenschäden € 15.000.000,00
b) für Vermögensschäden € 1.000.000,00
c) für Bearbeitungsschäden € 500.000,00
d) für den Verlust von Schlüsseln/
Transpondern für Schließanlagen € 500.000,00
je zweifach maximiert pro Jahr
e) für Umwelthaftpflicht-Basis-
versicherung für Personen-, Sach-
und mitversicherte Vermögens-
schäden € 10.000.000,00
einfach maximiert pro Jahr
abzuschließen und während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten. Der
Abschluss ist der SWFH vor Beginn der ersten Arbeitsaufnahme und danach einmal
jährlich unaufgefordert schriftlich nachzuweisen.
(3) Die Haftung der SWFH ist auf ihre vertragswesentlichen Pflichten beschränkt. Diese sind
der Zugang zum Objekt und die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten, soweit diese
das Grundstück betreffen und nicht von Dritten übernommen wurden. Im Übrigen ist die
Haftung der SWFH wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und
positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss auf grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der
SWFH auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des
unmittelbaren Schadens beschränkt (z.B. kein entgangener Gewinn). Die SWFH haftet in
dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es
um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.
(4) Der AN ist verpflichtet, sich und seine Gehilfen gegen Unfall, Krankheit und Infektionen,
die von der Unfallversicherung nicht erfasst werden, zu versichern.
(5) Der AN hat der SWFH jede Änderung seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.