Städtebauliche Begleitforschung - Weiterentwicklung der Erfassung von Klimawirkung der Städtebauförderung

BBSR Bundesinstitut für Bau- Stadt und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Maßnahmen zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sind seit 2020 Fördervoraussetzung in der Städtebauförderung. Dieses Projekt zielt darauf, eine dauerhafte und regelmäßig aktualisierte Datenerhebung sicherzustellen, um Aussagen zu Output und Wirkung der Städtebauförderung im Hinblick auf Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel zu verbessern. Um fehlende Daten zu erheben, soll die Nutzung öffentlicher und privater Fachdatenquellen für die Erfassung der Klimawirkungen geprüft werden und der Monitoring-Fragebogen angepasst werden. Um die Klimawirkung der Städtebauförderung auf CO2-Emissionen, insbesondere im Gebäudesektor zu erfassen, soll eine bundesweit einheitliche und langfristig vergleichbare Methode zur jährlichen Hochrechnung durch das BBSR entwickelt werden. Wichtig ist die Abstimmung mit Ländern und Kommunen, um eine praxisnahe und belastbare Datenerhebung sicherzustellen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-07-31. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-06-19.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2024-06-19 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2024-06-19)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Städtebauliche Begleitforschung - Weiterentwicklung der Erfassung von Klimawirkung der Städtebauförderung
Referenznummer: 10.08.32-24.3
Kurze Beschreibung:
Maßnahmen zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sind seit 2020 Fördervoraussetzung in der Städtebauförderung. Dieses Projekt zielt darauf, eine dauerhafte und regelmäßig aktualisierte Datenerhebung sicherzustellen, um Aussagen zu Output und Wirkung der Städtebauförderung im Hinblick auf Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel zu verbessern. Um fehlende Daten zu erheben, soll die Nutzung öffentlicher und privater Fachdatenquellen für die Erfassung der Klimawirkungen geprüft werden und der Monitoring-Fragebogen angepasst werden. Um die Klimawirkung der Städtebauförderung auf CO2-Emissionen, insbesondere im Gebäudesektor zu erfassen, soll eine bundesweit einheitliche und langfristig vergleichbare Methode zur jährlichen Hochrechnung durch das BBSR entwickelt werden. Wichtig ist die Abstimmung mit Ländern und Kommunen, um eine praxisnahe und belastbare Datenerhebung sicherzustellen.
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Produkte/Dienstleistungen: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung 📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 210 084 EUR 💰
Beschreibung
Interne Kennung: 10.08.32-24.3
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet
Zusätzliche Informationen: #Besonders geeignet für:freelance#
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
Maßnahmen zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sind seit 2020 Fördervoraussetzung in der Städtebauförderung. Dieses Projekt zielt darauf, eine dauerhafte und regelmäßig aktualisierte Datenerhebung sicherzustellen, um Aussagen zu Output und Wirkung der Städtebauförderung im Hinblick auf Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel zu verbessern. Um fehlende Daten zu erheben, soll die Nutzung öffentlicher und privater Fachdatenquellen für die Erfassung der Klimawirkungen geprüft werden und der Monitoring-Fragebogen angepasst werden. Um die Klimawirkung der Städtebauförderung auf CO2-Emissionen, insbesondere im Gebäudesektor zu erfassen, soll eine bundesweit einheitliche und langfristig vergleichbare Methode zur jährlichen Hochrechnung durch das BBSR entwickelt werden. Wichtig ist die Abstimmung mit Ländern und Kommunen, um eine praxisnahe und belastbare Datenerhebung sicherzustellen.
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Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Anpassung an den Klimawandel
Innovationsfördernde Auftragsvergabe: Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Bonn, Kreisfreie Stadt 🏙️
Dauer
Datum des Beginns: 2024-09-01 📅
Datum des Endes: 2026-07-31 📅
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Konzeptionelle Ansätze, Strukturierung, Nachvollziehbarkeit, Qualitätssicherung, Vernetzung und Einbindung Dritter
Qualitätskriterium (Gewichtung): 30
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Praktikabilität des Maßnahmen- und Zeitplans, Strukturierung des Projektablaufs, Personaleinsatz, Aufgabenverteilung, Koordination
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Interpretation der Zielstellung des Projekts, Umsetzung der Aufgabenstellung, Berücksichtigung der Rahmenbedingungen und rechtlichen Vorgaben, Strukturierung der Themen, Nachvollziehbarkeit, Qualitätssicherung, Konzeptionierung der Leistungsbausteine des Forschungsvorhabens
Preis
Preis (Gewichtung): 20
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000

Verfahren
Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
§ 15 VgV
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-07-31 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-07-31 11:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Bonn
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 2 Monate
Voraussichtliches Datum der Versendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an die ausgewählten Bewerber: 2024-06-20 📅
Informationen zur Verhandlung
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ersten Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen zu führen
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben
Eröffnungstermin: 2024-07-31 11:00:00 📅
Ort des Eröffnungstermins: Bonn
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Elektronische Zahlung wird verwendet
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2024-07-23 23:59:00 📅
Zusätzliche Informationen: gemäß Informationen zur Vergabe.pdf
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
§ 122 GWB Eignung: (1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind. (2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen: 1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, 2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, 3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit. (3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. (4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.
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Bedingungen für die Teilnahme
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: gemäß Information zur Vergabe.pdf
Ausschlussgrund:
Korruption
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Beschreibung der Ausschlussgründe:
§ 123 GWB zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
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§ 124 GWB fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.
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Öffentlicher Auftraggeber
Name und Adressen
Name: BBSR Bundesinstitut für Bau- Stadt und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Nationale Registrierungsnummer: 9911064823
Abteilung: IP 2
Postanschrift: Deichmanns Aue 31-37
Postleitzahl: 53179
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: IP 2
E-Mail: ip2@bbr.bund.de 📧
Telefon: +49 228-99401 1627 📞
URL: https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/startseite/_node.html 🌏
Adresse des Käuferprofils: https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/ausschreibungen/_node.html 🌏
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=695498 🌏
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Objekt
Art des Vertrags: Dienstleistungen

Ergänzende Informationen
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-06-20+02:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 119-367139 (2024-06-19)