Aktuell sind mehr als 10.000 Fahrzeuge der Feuerwehren auf der kommunalen Ebene in Baden-Württemberg im Einsatz. Die Gemeinden und Landkreise beschaffen die Feuerwehrfahrzeuge selbst und erhalten vom Land eine Zuwendung zur Teilfinanzierung der Investition nach der Verwaltungsvorschrift über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen (ZFeuVwV). Die Beschaffungsvorgänge von Feuerwehrfahrzeugen erzeugen einen hohen verwaltungsinternen Aufwand und werden im Einzelfall auch von externen Beratungen und Gutachtenden begleitet. In ihrem Koalitionsvertrag (2021 bis 2026) haben die Parteien der baden-württembergischen Landesregierung vereinbart, die Kommunen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen durch Sammelausschreibungen und modulare Einheitsausschreibungen zu unterstützen. Auf diese Weise sollen Verwaltungsaufwände reduziert, Beschaffungskosten durch Bündelungen gesenkt und die übergreifende Ausbildung mittels einheitlicher Fahrzeuge und Geräte verbessert werden. Die Umsetzung des oben genannten Koalitionsvorhabens erfolgt im Zuge einer Novellierung der ZFeuVwV ab dem Jahr 2025. Die ZFeuVwV sieht die landeseinheitliche Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen über eine Sammelbeschaffung anstelle von Einzelbeschaffungsmaßnahmen vor. Die Gemeinden erhalten entsprechend höhere Zuwendungen, sofern sie sich der jetzigen Sammelbeschaffung anschließen. Das Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg (IM.BW) plant nun die Umsetzung dieser Vorgaben durch die verfahrensgegenständliche Sammelbeschaffung von Feuerwehrfahrzeugen (LF 10) für die Kommunen des Landes Baden-Württemberg. Es wurden für die Gemeinden/Kommunen des Landes Baden-Württemberg 69 Feuerwehfahrzeuge in einer gesonderten Ausschreibung beschafft. Mit dieser Ausschreibung soll nun für diese Feuerwehrfahrzeuge die feuerwehrtechnische Beladung beschafft werden. Die Anforderungen an den Lieferauftrag und die auftragsgegenständlichen Beladung werden in dieser Leistungsbeschreibung sowie den übrigen Vergabeunterlagen, insbesondere der VG-Nr. 2 „Leistungsverzeichnis“, in dem die spezifischen Anforderungen an die auftragsgegenständlichen Beladungen der Feuerwehrfahrzeuge (LF 10) dargelegt werden, sowie der VG-Nr. 4 „Liefervertrag“, der die vertraglichen Regelungen für die Auftragserbringung enthält, ergänzt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2026-04-09.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2026-03-06.
Auftragsbekanntmachung (2026-03-06) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beschaffung feuerwehrtechnische Beladung für Feuerwehrfahrzeuge (LF 10)
Referenznummer: 2026-I-016
Kurze Beschreibung:
“Aktuell sind mehr als 10.000 Fahrzeuge der Feuerwehren auf der kommunalen Ebene in Baden-Württemberg im Einsatz. Die Gemeinden und Landkreise beschaffen die...”
Kurze Beschreibung
Aktuell sind mehr als 10.000 Fahrzeuge der Feuerwehren auf der kommunalen Ebene in Baden-Württemberg im Einsatz. Die Gemeinden und Landkreise beschaffen die Feuerwehrfahrzeuge selbst und erhalten vom Land eine Zuwendung zur Teilfinanzierung der Investition nach der Verwaltungsvorschrift über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen (ZFeuVwV). Die Beschaffungsvorgänge von Feuerwehrfahrzeugen erzeugen einen hohen verwaltungsinternen Aufwand und werden im Einzelfall auch von externen Beratungen und Gutachtenden begleitet.
In ihrem Koalitionsvertrag (2021 bis 2026) haben die Parteien der baden-württembergischen Landesregierung vereinbart, die Kommunen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen durch Sammelausschreibungen und modulare Einheitsausschreibungen zu unterstützen. Auf diese Weise sollen Verwaltungsaufwände reduziert, Beschaffungskosten durch Bündelungen gesenkt und die übergreifende Ausbildung mittels einheitlicher Fahrzeuge und Geräte verbessert werden.
Die Umsetzung des oben genannten Koalitionsvorhabens erfolgt im Zuge einer Novellierung der ZFeuVwV ab dem Jahr 2025. Die ZFeuVwV sieht die landeseinheitliche Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen über eine Sammelbeschaffung anstelle von Einzelbeschaffungsmaßnahmen vor. Die Gemeinden erhalten entsprechend höhere Zuwendungen, sofern sie sich der jetzigen Sammelbeschaffung anschließen.
Das Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg (IM.BW) plant nun die Umsetzung dieser Vorgaben durch die verfahrensgegenständliche Sammelbeschaffung von Feuerwehrfahrzeugen (LF 10) für die Kommunen des Landes Baden-Württemberg.
Es wurden für die Gemeinden/Kommunen des Landes Baden-Württemberg 69 Feuerwehfahrzeuge in einer gesonderten Ausschreibung beschafft. Mit dieser Ausschreibung soll nun für diese Feuerwehrfahrzeuge die feuerwehrtechnische Beladung beschafft werden.
Die Anforderungen an den Lieferauftrag und die auftragsgegenständlichen Beladung werden in dieser Leistungsbeschreibung sowie den übrigen Vergabeunterlagen, insbesondere der VG-Nr. 2 „Leistungsverzeichnis“, in dem die spezifischen Anforderungen an die auftragsgegenständlichen Beladungen der Feuerwehrfahrzeuge (LF 10) dargelegt werden, sowie der VG-Nr. 4 „Liefervertrag“, der die vertraglichen Regelungen für die Auftragserbringung enthält, ergänzt.
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Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Feuerwehrfahrzeuge📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Aktuell sind mehr als 10.000 Fahrzeuge der Feuerwehren auf der kommunalen Ebene in Baden-Württemberg im Einsatz. Die Gemeinden und Landkreise beschaffen die...”
Beschreibung der Beschaffung
Aktuell sind mehr als 10.000 Fahrzeuge der Feuerwehren auf der kommunalen Ebene in Baden-Württemberg im Einsatz. Die Gemeinden und Landkreise beschaffen die Feuerwehrfahrzeuge selbst und erhalten vom Land eine Zuwendung zur Teilfinanzierung der Investition nach der Verwaltungsvorschrift über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen (ZFeuVwV). Die Beschaffungsvorgänge von Feuerwehrfahrzeugen erzeugen einen hohen verwaltungsinternen Aufwand und werden im Einzelfall auch von externen Beratungen und Gutachtenden begleitet.
In ihrem Koalitionsvertrag (2021 bis 2026) haben die Parteien der baden-württembergischen Landesregierung vereinbart, die Kommunen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen durch Sammelausschreibungen und modulare Einheitsausschreibungen zu unterstützen. Auf diese Weise sollen Verwaltungsaufwände reduziert, Beschaffungskosten durch Bündelungen gesenkt und die übergreifende Ausbildung mittels einheitlicher Fahrzeuge und Geräte verbessert werden.
Die Umsetzung des oben genannten Koalitionsvorhabens erfolgt im Zuge einer Novellierung der ZFeuVwV ab dem Jahr 2025. Die ZFeuVwV sieht die landeseinheitliche Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen über eine Sammelbeschaffung anstelle von Einzelbeschaffungsmaßnahmen vor. Die Gemeinden erhalten entsprechend höhere Zuwendungen, sofern sie sich der jetzigen Sammelbeschaffung anschließen.
Das Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg (IM.BW) plant nun die Umsetzung dieser Vorgaben durch die verfahrensgegenständliche Sammelbeschaffung von Feuerwehrfahrzeugen (LF 10) für die Kommunen des Landes Baden-Württemberg.
Es wurden für die Gemeinden/Kommunen des Landes Baden-Württemberg 69 Feuerwehfahrzeuge in einer gesonderten Ausschreibung beschafft. Mit dieser Ausschreibung soll nun für diese Feuerwehrfahrzeuge die feuerwehrtechnische Beladung beschafft werden.
Die Anforderungen an den Lieferauftrag und die auftragsgegenständlichen Beladung werden in dieser Leistungsbeschreibung sowie den übrigen Vergabeunterlagen, insbesondere der VG-Nr. 2 „Leistungsverzeichnis“, in dem die spezifischen Anforderungen an die auftragsgegenständlichen Beladungen der Feuerwehrfahrzeuge (LF 10) dargelegt werden, sowie der VG-Nr. 4 „Liefervertrag“, der die vertraglichen Regelungen für die Auftragserbringung enthält, ergänzt.
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Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Stuttgart”
Ort der Leistung: Stuttgart, Stadtkreis🏙️ Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 100
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-04-09 12:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-04-09 12:05:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 35
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß
§§ 123, 124 GWB siehe VG-Nr. 3 Erklärungen und Angaben zur Eignungsprüfung”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Eigenerklärung zur VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eigenerklärung zur VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Art. 5k EU-VO Nr. 833/2014) siehe VG-Nr. 3 Erklärungen und Angaben zur Eignungsprüfung
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Eigenerklärung nach § 22 LkSG (Nr. 2.3)
Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und ILO-Kernarbeitsnormen siehe VG-Nr. 3 Erklärungen und Angaben zur Eignungsprüfung”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eigenerklärung nach § 22 LkSG (Nr. 2.3)
Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und ILO-Kernarbeitsnormen siehe VG-Nr. 3 Erklärungen und Angaben zur Eignungsprüfung
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Eigenerklärungen bezüglich des Bestehens oder des Abschlusses einer Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung Mindeststandard: Diese Versicherung muss...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eigenerklärungen bezüglich des Bestehens oder des Abschlusses einer Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung Mindeststandard: Diese Versicherung muss folgende Mindestdeckungssummen je Schadensereignis aufweisen:
• Personenschäden: 10.000.000,00 Euro (je Schadensfall)
• Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden: 10.000.000,00 Euro (je Schadensfall)
Die Deckungssummen müssen in jedem Versicherungsjahr zumindest zweifach zur Verfügung stehen.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Eigenangaben zum Umsatz der letzten drei Jahre Mindeststandard: Gesamtumsatz in den letzten drei Jahren im Durchschnitt von mindestens 5.000.000 Euro netto p.a.”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eigenangaben zum Umsatz der letzten drei Jahre Mindeststandard: Gesamtumsatz in den letzten drei Jahren im Durchschnitt von mindestens 5.000.000 Euro netto p.a.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Angabe des Umsatzes mit vergleichbaren Leistungen aus den letzten drei Jahren. Vergleichbar sind Leistungen im Geschäftsfeld Lieferung von...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Angabe des Umsatzes mit vergleichbaren Leistungen aus den letzten drei Jahren. Vergleichbar sind Leistungen im Geschäftsfeld Lieferung von feuerwehrtechnischer Beladung von Feuerwehrfahrzeugen Mindeststandard: spezifischer Umsatz durchschnittlich mind. 1.000.000 netto p.a.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Referenzen (Referenzprojekte) über nach 02/2023 erbrachte, vergleichbare Projekte ein.
Mindeststandard: Es sind mindestens drei entsprechende Referenzen...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Referenzen (Referenzprojekte) über nach 02/2023 erbrachte, vergleichbare Projekte ein.
Mindeststandard: Es sind mindestens drei entsprechende Referenzen aufzuzeigen.
Für jede Referenz sind (unter Verwendung desReferenzblatts – bei Bedarf bitte vervielfältigen - folgende Angaben zu machen:
a) Bezeichnung des Referenzprojektes,
b) Leistungszeitraum,
c) Aussagekräftige Beschreibung der erbrachten Leistungen (ggf. differenziert nach Eigenanteil und Leistungen Dritter),
d) Auftraggeber (Name, Anschrift),
e) Ansprechpartner des Auftraggebers (Telefonnummer, E-Mail).
Unter einer vergleichbaren Leistung ist ein Projekt zu verstehen, dass ähnlich in Art und Umfang der Leistung zu dem hier ausgeschriebenen Auftrag ist. Als inhaltlich vergleichbar mit dem hier ausgeschriebenen Auftrag werden insbesondere solche Projekte angesehen, die sich auf die Lieferung von feuerwehrtechnischer Beladung von Feuerwehrfahrzeugen fokussieren. Mindeststandard: Es sind mindestens drei entsprechende Referenzen aufzuzeigen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Nationale Registrierungsnummer: 98137_10005432
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Postleitzahl: 76137
Postort: Karlsruhe
Region: Heidelberg, Stadtkreis🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de📧
Telefon: +49 721 9268730📞
Fax: +49 721 9263985 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“1. Die Vergabeunterlagen, insbesondere dieses Verfahrensleitfadens, Leistungsbeschreibung und Vordrucke sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
1. Die Vergabeunterlagen, insbesondere dieses Verfahrensleitfadens, Leistungsbeschreibung und Vordrucke sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die Bieter auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die Vergabeunterlagen oder die den Bietern mitgeteilten, übergebenen und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen Unklarheiten oder verstoßen diese gegen geltendes Recht, so weist der Bieter die Vergabestelle unverzüglich – spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe – schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren.
2. Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
§ 160 GWB lautet:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Quelle: OJS 2026/S 047-159815 (2026-03-06)