Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eigenerklärung zur
Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus
ausbeuterischer Kinderarbeit über das Formblatt
2491. Der Bieter sichert zu, dass die Herstellung
bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte ohne
ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des IAOÜbereinkommens
Nr. 182 erfolgt bzw. erfolgt ist.
Das ausgefüllte Formblatt 2491 ist vom Bieter mit
seinen Angebot einzureichen. (2) Eigenerklärung
des Bieters zum Bezug Russland über das
Formblatt 127, der Bieter versichert, dass kein
Bezug zu Russland im Sinne der Verordnung (EU)
2022/576 besteht. Das ausgefüllte Formblatt 127
ist vom Bieter mit seinen Angebot einzureichen.
(4) Eigenerklärung zum
Masernschutz über das Formblatt 2493. Der Bieter
versichert, dass alle zur Erfüllung des Vertrags
eingesetzten Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit
die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 9
Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfüllen und
sämtliche für die Nachweisführung gem. § 20 Abs.
9 IfSG notwendigen Unterlagen beim Bieter
vorliegen. Das ausgefüllte Formblatt 2493 ist vom
Bieter mit seinen Angebot einzureichen. (5) Bei
Bietergemeinschaften sind alle in der
Auftragsbekanntmachung und in den
Vergabeunterlagen genannten Nachweise und
Eigenerklärungen von jedem Mitglied zu
erbringen. Bieter und ggf. Unterauftragnehmer
können ihre Eignung und das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen auch durch die Eintragung in
ein Präqualifikationssystem (amtliches Verzeichnis
oder Zertifizierungssystem) nachweisen. Es wird
darauf hingewiesen, dass die Eintragung in ein
Präqualifikationssystem nicht immer ausreichend
ist. Der Bieter hat zu prüfen, ob die hinterlegten
Nachweise mit dem Auftragsgegenstand
vergleichbar und aktuell sind. Der Auftraggeber
akzeptiert auch die Vorlage einer Einheitlichen
Europäischen Eigenerklärung (EEE) als
vorläufigen Beleg für die Eignung und das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.