Weitere Anforderungen:
Eigenerklärung zu § 19 Abs. 3 MiLoG: Diese Anforderung ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied zu erfüllen. Die Erklärung ist von jedem Mitglied mit dem Angebot einzureichen. Hinweis: Der öffentliche Auftraggeber wird von dem Bieter, dessen Angebot für den Zuschlag in Betracht kommt, eine Abfrage des Wettbewerbsregisters nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WRegG vornehmen.
Hinweis zu den weiteren Anforderungen an Bietergemeinschaften:
Mehrere Bieter können sich grundsätzlich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall muss die Bietergemeinschaft mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung abgeben einreichen. Diese Erklärung beinhaltet die Bildung einer Bietergemeinschaft im Falle der Angebotsbearbeitung und einer Arbeitsgemeinschaft im Falle der Auftragserteilung sowie die Übernahme einer gesamtschuldnerischen Haftung durch die Bietergemeinschaft und eine Auflistung ihrer Mitglieder. Schließlich soll die Erklärung die Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters sowie, dass dieser die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, beinhalten. Bei Bietergemeinschaften sind geforderte Erklärungen bzw. Nachweise für jedes Bietergemeinschaftsmitglied mit dem Angebot einzureichen, sofern dies nicht anders ausgewiesen ist. Ein Wechsel der Identität des Bieters oder der Bietergemeinschaft ist nicht zugelassen.
Weitere Hinweise:
Nachweisform der Eignung: Die Eignung wird anhand der Eigenerklärungen geprüft, die die Bieter in einem Musterformular des Auftraggebers abgeben. Es genügt hierbei soweit keine abweichenden Regelungen geschaffen wurden als Nachweis Eigenerklärungen. Sind im Ausnahmefall sonstige Nachweise (bspw. Urkunden/Belege) gefordert, so sind diese der entsprechenden Eignungserklärung nachzuordnen. Falls es zu dem konkreten Nachweis keine Eigenerklärung gibt, ist der entsprechende Nachweis dem Angebot beizufügen. Erleichterte Nachweisform (PQVerzeichnis): Unternehmen, die in der Präqualifizierungsdatenbank AVPQ (Amtliches Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen) (
https://amtlichesverzeichnis.ihk.de/) bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Angebots durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern vom Auftraggeber mit dem Angebot Eigeneklärungen oder Nachweise gefordert werden, die nicht in der v. g. Datenbank enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird akzeptiert.
Eignungsleihe:
Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Hierzu ist mit dem Angebot beizubringen: Eigenerklärung Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleiheerklärung): Hierzu ist auf gesonderte Anforderung durch den Auftraggeber nach Angebotsabgabe beizubringen:
Verpflichtungserklärung Eignungsleihe: Der öffentliche Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so fordert der Auftraggeber eine gesamtschuldnerische Haftung des Bewerbers oder Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit (Ausbildungsnachweise oder berufliche Erfahrung) in Anspruch, wenn die eignungsverleihenden Unternehmen diese Leistung vorliegend erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Hierzu sind diese Unternehmen auch als Nachunternehmer zu benennen (hierzu sogleich). Der öffentliche Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Hierzu hat der Bieter für den Eignungsverleihenden auf gesonderte Anforderung durch den AG einzureichen:
Eigenerklärung/ Angaben zu geeigneten Referenzen betreffend Leistungen, die mit denen der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (nur sofern die technische Leistungsfähigkeit geliehen wird). Die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Referenzen ergeben sich aus den Anforderungen der Ausschreibung. Weiter hat er in diesem Fall die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen §§ 123, 124 GWB und eine Eigenerklärung Selbstreinigungsmaßnahmen i.S.d. § 125 GWB abzugeben (sofern einschlägig). Nachunternehmer: Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen.
Sofern der Bieter beabsichtigt, Unterauftragnehmer/Nachunternehmer zur Auftragsausführung oder zu Teilen dieser einzusetzen, hat der Bieter anzugeben, welche Teile des Auftrags er als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt. Hierzu ist mit dem Angebot beizubringen: Eigenerklärung, welche Teile als Unterauftrag/Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt sind (Nachunternehmererklärung) Der Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen ist, hat auf gesondertes Anfordern durch den Auftraggeber die Nachunternehmer namentlich zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen der jeweilig benannte Nachunternehmer für die Auftragsdurchführung zur Verfügung stehen wird. Hierzu ist auf gesonderte Anforderung durch den Auftraggeber nach Angebotsabgabe beizubringen: Namentliche Benennung des Nachunternehmer sowie Nachweis, dass dieser dem Bieter zur Verfügung steht (Verpflichtungserklärung Nachunternehmer) (sofern einschlägig). Dies kann soweit die Nachunternehmer bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind auch bereits mit Angebotsabgabe erfolgen. Der Auftraggeber überprüft, ob Gründe für den Ausschluss des Nachunternehmers vorliegen. Im Rahmen der Eignungsprüfung des vorgesehenen Nachunternehmers sind auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers die folgenden Nachweise zu beizubringen, soweit diese für den übernommenen Teilbereich der Leistung relevant sind:
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB,
- Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen i.S.d. § 125 GWB (sofern einschlägig),
- Erklärung zu § 19 Abs. 3 MiLoG,
- Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung mit den Spezifikationen nach vorgenannten Anforderungen,
- Eigenerklärung/ Angaben zu geeigneten Referenzen betreffend Leistungen, die mit denen der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Referenzen ergeben sich aus den Anforderungen der Ausschreibung.
Die an die Eignung gestellten Mindestanforderungen gelten für die Nachunternehmer, die für die jeweiligen Teile des Auftrags vorgesehen sind, grundsätzlich nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YHK644E