Ziel der Evaluation nach § 12 k BGG (Assistenzhundestudie) ist: Erstens, die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zu Assistenzhunden (§§ 12e bis 12l BGG) zu begleiten und zu prüfen (Umsetzungsbegleitung). Zweitens, zu klären, inwieweit die angestrebten Ziele durch die bisherige Gesetzgebung erreicht worden sind (Wirkungsanalyse). Drittens, die Kosten für M-A-G näher zu ergründen (Kostenevaluation) und unter Berücksichtigung von Kosteneinsparungen durch den Einsatz von Assistenzhunden Perspektiven zur künftigen Finanzierung zu entwickeln (Weiterentwicklungsperspektive). Zum Hintergrund: Mit dem Teilhabestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber die Regelungen zu den Assistenzhunden ins BGG aufgenommen. Ziel dieser Regelungen ist es, Zugänge für Menschen mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, zu ermöglichen und zu verbessern. Dazu wurden die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden sowie die Zulassung von Ausbildungsstätten gesetzlich einheitlich geregelt und insgesamt Regelungen für eine breitere Akzeptanz von Assistenzhunden in der Gesellschaft geschaffen. Im Einzelnen wurden Vorschriften zur Begleitung durch einen Assistenzhund (§ 12e BGG), zur Ausbildung (§ 12f BGG), zur Prüfung (§ 12g BGG), zur Haltung (§ 12h BGG), zur Zulassung von Ausbildungsstellen (§ 12i BGG) und zur Akkreditierung (§ 12j BGG) sowie eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur näheren Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen (§ 12l BGG) erlassen. §§ 12e ff. BGG sind am 01.07.2021 in Kraft getreten, die entsprechende Rechtsverordnung (AHundV) ist am 01.03.2023 in Kraft getreten. Ferner bestimmt § 12k BGG, dass das BMAS die Umsetzung und die Auswirkungen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 12e bis 12l BGG) in den Jahren 2021 bis 2024 untersuchen muss. Zusammenfassend soll die nun zu beauftragende Evaluation nach § 12k BGG zum einen die praktische Umsetzung der vorgenannten Neuregelungen und deren Auswirkungen untersuchen. Zum anderen soll die Evaluation auch Anforderungen des Koalitionsvertrages gerecht werden und die Grundlage für ein „Assistenzhundegesetz“ legen. Vor diesem Hintergrund muss die Evaluation auch Aussagen zu den finanziellen Bedarfen bezogen auf die Anschaffung und Haltung von Assistenzhunden sowie die Ausbildung und Prüfung von M-A-G treffen und in diesem Zusammenhang auch mögliche „Kosteneinsparungen“ zum Beispiel im Bereich von Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX) sowie im Bereich der Krankenbehandlung (SGB V) identifizieren. Wichtiger Bestandteil (Evaluationsobjekt) der Evaluation sind ca. 150 M-A-G, die vom BMAS im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt werden. Die Teilnehmenden werden vom BMAS verpflichtet, dem Auftragnehmer während der Evaluation (z. B. zur Klärung von (Kosten-)Fragen sowie im Rahmen von Interviews) zur Verfügung zu stehen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-05-22.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-04-21.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2023-04-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Planung und Ausführung von Forschung und Entwicklung
Referenznummer: ZVS-04812-5/42
Kurze Beschreibung:
Ziel der Evaluation nach § 12 k BGG (Assistenzhundestudie) ist: Erstens, die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zu Assistenzhunden (§§ 12e bis 12l BGG) zu begleiten und zu prüfen (Umsetzungsbegleitung). Zweitens, zu klären, inwieweit die angestrebten Ziele durch die bisherige Gesetzgebung erreicht worden sind (Wirkungsanalyse). Drittens, die Kosten für M-A-G näher zu ergründen (Kostenevaluation) und unter Berücksichtigung von Kosteneinsparungen durch den Einsatz von Assistenzhunden Perspektiven zur künftigen Finanzierung zu entwickeln (Weiterentwicklungsperspektive).
Zum Hintergrund: Mit dem Teilhabestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber die Regelungen zu den Assistenzhunden ins BGG aufgenommen. Ziel dieser Regelungen ist es, Zugänge für Menschen mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, zu ermöglichen und zu verbessern. Dazu wurden die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden sowie die Zulassung von Ausbildungsstätten gesetzlich einheitlich geregelt und insgesamt Regelungen für eine breitere Akzeptanz von Assistenzhunden in der Gesellschaft geschaffen. Im Einzelnen wurden Vorschriften zur Begleitung durch einen Assistenzhund (§ 12e BGG), zur Ausbildung (§ 12f BGG), zur Prüfung (§ 12g BGG), zur Haltung (§ 12h BGG), zur Zulassung von Ausbildungsstellen (§ 12i BGG) und zur Akkreditierung (§ 12j BGG) sowie eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur näheren Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen (§ 12l BGG) erlassen. §§ 12e ff. BGG sind am 01.07.2021 in Kraft getreten, die entsprechende Rechtsverordnung (AHundV) ist am 01.03.2023 in Kraft getreten. Ferner bestimmt § 12k BGG, dass das BMAS die Umsetzung und die Auswirkungen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 12e bis 12l BGG) in den Jahren 2021 bis 2024 untersuchen muss.
Zusammenfassend soll die nun zu beauftragende Evaluation nach § 12k BGG zum einen die praktische Umsetzung der vorgenannten Neuregelungen und deren Auswirkungen untersuchen. Zum anderen soll die Evaluation auch Anforderungen des Koalitionsvertrages gerecht werden und die Grundlage für ein „Assistenzhundegesetz“ legen. Vor diesem Hintergrund muss die Evaluation auch Aussagen zu den finanziellen Bedarfen bezogen auf die Anschaffung und Haltung von Assistenzhunden sowie die Ausbildung und Prüfung von M-A-G treffen und in diesem Zusammenhang auch mögliche „Kosteneinsparungen“ zum Beispiel im Bereich von Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX) sowie im Bereich der Krankenbehandlung (SGB V) identifizieren.
Wichtiger Bestandteil (Evaluationsobjekt) der Evaluation sind ca. 150 M-A-G, die vom BMAS im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt werden. Die Teilnehmenden werden vom BMAS verpflichtet, dem Auftragnehmer während der Evaluation (z. B. zur Klärung von (Kosten-)Fragen sowie im Rahmen von Interviews) zur Verfügung zu stehen.
Ziel der Evaluation nach § 12 k BGG (Assistenzhundestudie) ist: Erstens, die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zu Assistenzhunden (§§ 12e bis 12l BGG) zu begleiten und zu prüfen (Umsetzungsbegleitung). Zweitens, zu klären, inwieweit die angestrebten Ziele durch die bisherige Gesetzgebung erreicht worden sind (Wirkungsanalyse). Drittens, die Kosten für M-A-G näher zu ergründen (Kostenevaluation) und unter Berücksichtigung von Kosteneinsparungen durch den Einsatz von Assistenzhunden Perspektiven zur künftigen Finanzierung zu entwickeln (Weiterentwicklungsperspektive).
Zum Hintergrund: Mit dem Teilhabestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber die Regelungen zu den Assistenzhunden ins BGG aufgenommen. Ziel dieser Regelungen ist es, Zugänge für Menschen mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, zu ermöglichen und zu verbessern. Dazu wurden die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden sowie die Zulassung von Ausbildungsstätten gesetzlich einheitlich geregelt und insgesamt Regelungen für eine breitere Akzeptanz von Assistenzhunden in der Gesellschaft geschaffen. Im Einzelnen wurden Vorschriften zur Begleitung durch einen Assistenzhund (§ 12e BGG), zur Ausbildung (§ 12f BGG), zur Prüfung (§ 12g BGG), zur Haltung (§ 12h BGG), zur Zulassung von Ausbildungsstellen (§ 12i BGG) und zur Akkreditierung (§ 12j BGG) sowie eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur näheren Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen (§ 12l BGG) erlassen. §§ 12e ff. BGG sind am 01.07.2021 in Kraft getreten, die entsprechende Rechtsverordnung (AHundV) ist am 01.03.2023 in Kraft getreten. Ferner bestimmt § 12k BGG, dass das BMAS die Umsetzung und die Auswirkungen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 12e bis 12l BGG) in den Jahren 2021 bis 2024 untersuchen muss.
Zusammenfassend soll die nun zu beauftragende Evaluation nach § 12k BGG zum einen die praktische Umsetzung der vorgenannten Neuregelungen und deren Auswirkungen untersuchen. Zum anderen soll die Evaluation auch Anforderungen des Koalitionsvertrages gerecht werden und die Grundlage für ein „Assistenzhundegesetz“ legen. Vor diesem Hintergrund muss die Evaluation auch Aussagen zu den finanziellen Bedarfen bezogen auf die Anschaffung und Haltung von Assistenzhunden sowie die Ausbildung und Prüfung von M-A-G treffen und in diesem Zusammenhang auch mögliche „Kosteneinsparungen“ zum Beispiel im Bereich von Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX) sowie im Bereich der Krankenbehandlung (SGB V) identifizieren.
Wichtiger Bestandteil (Evaluationsobjekt) der Evaluation sind ca. 150 M-A-G, die vom BMAS im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt werden. Die Teilnehmenden werden vom BMAS verpflichtet, dem Auftragnehmer während der Evaluation (z. B. zur Klärung von (Kosten-)Fragen sowie im Rahmen von Interviews) zur Verfügung zu stehen.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs keine weiteren Unterlagen über die beigefügten Dokumente hinaus versandt werden. Maßgeblich ist alleine der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die beigefügten Teilnahmeunterlagen. Die Erteilung des Auftrages steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel. Teilnahmeanträge sowie die späteren Angebote sind in deutscher Sprache zu verfassen.
Bitte verwenden Sie bei allen Dokumenten kurze Dateinamen
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs keine weiteren Unterlagen über die beigefügten Dokumente hinaus versandt werden. Maßgeblich ist alleine der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die beigefügten Teilnahmeunterlagen. Die Erteilung des Auftrages steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel. Teilnahmeanträge sowie die späteren Angebote sind in deutscher Sprache zu verfassen.
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Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Ziel der Evaluation nach § 12 k BGG (Assistenzhundestudie) ist: Erstens, die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zu Assistenzhunden (§§ 12e bis 12l BGG) zu begleiten und zu prüfen (Umsetzungsbegleitung). Zweitens, zu klären, inwieweit die angestrebten Ziele durch die bisherige Gesetzgebung erreicht worden sind (Wirkungsanalyse). Drittens, die Kosten für M-A-G näher zu ergründen (Kostenevaluation) und unter Berücksichtigung von Kosteneinsparungen durch den Einsatz von Assistenzhunden Perspektiven zur künftigen Finanzierung zu entwickeln (Weiterentwicklungsperspektive).
Ziel der Evaluation nach § 12 k BGG (Assistenzhundestudie) ist: Erstens, die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zu Assistenzhunden (§§ 12e bis 12l BGG) zu begleiten und zu prüfen (Umsetzungsbegleitung). Zweitens, zu klären, inwieweit die angestrebten Ziele durch die bisherige Gesetzgebung erreicht worden sind (Wirkungsanalyse). Drittens, die Kosten für M-A-G näher zu ergründen (Kostenevaluation) und unter Berücksichtigung von Kosteneinsparungen durch den Einsatz von Assistenzhunden Perspektiven zur künftigen Finanzierung zu entwickeln (Weiterentwicklungsperspektive).
Zum Hintergrund: Mit dem Teilhabestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber die Regelungen zu den Assistenzhunden ins BGG aufgenommen. Ziel dieser Regelungen ist es, Zugänge für Menschen mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, zu ermöglichen und zu verbessern. Dazu wurden die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden sowie die Zulassung von Ausbildungsstätten gesetzlich einheitlich geregelt und insgesamt Regelungen für eine breitere Akzeptanz von Assistenzhunden in der Gesellschaft geschaffen. Im Einzelnen wurden Vorschriften zur Begleitung durch einen Assistenzhund (§ 12e BGG), zur Ausbildung (§ 12f BGG), zur Prüfung (§ 12g BGG), zur Haltung (§ 12h BGG), zur Zulassung von Ausbildungsstellen (§ 12i BGG) und zur Akkreditierung (§ 12j BGG) sowie eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur näheren Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen (§ 12l BGG) erlassen. §§ 12e ff. BGG sind am 01.07.2021 in Kraft getreten, die entsprechende Rechtsverordnung (AHundV) ist am 01.03.2023 in Kraft getreten. Ferner bestimmt § 12k BGG, dass das BMAS die Umsetzung und die Auswirkungen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 12e bis 12l BGG) in den Jahren 2021 bis 2024 untersuchen muss.
Zum Hintergrund: Mit dem Teilhabestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber die Regelungen zu den Assistenzhunden ins BGG aufgenommen. Ziel dieser Regelungen ist es, Zugänge für Menschen mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, zu ermöglichen und zu verbessern. Dazu wurden die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden sowie die Zulassung von Ausbildungsstätten gesetzlich einheitlich geregelt und insgesamt Regelungen für eine breitere Akzeptanz von Assistenzhunden in der Gesellschaft geschaffen. Im Einzelnen wurden Vorschriften zur Begleitung durch einen Assistenzhund (§ 12e BGG), zur Ausbildung (§ 12f BGG), zur Prüfung (§ 12g BGG), zur Haltung (§ 12h BGG), zur Zulassung von Ausbildungsstellen (§ 12i BGG) und zur Akkreditierung (§ 12j BGG) sowie eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur näheren Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen (§ 12l BGG) erlassen. §§ 12e ff. BGG sind am 01.07.2021 in Kraft getreten, die entsprechende Rechtsverordnung (AHundV) ist am 01.03.2023 in Kraft getreten. Ferner bestimmt § 12k BGG, dass das BMAS die Umsetzung und die Auswirkungen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 12e bis 12l BGG) in den Jahren 2021 bis 2024 untersuchen muss.
Zusammenfassend soll die nun zu beauftragende Evaluation nach § 12k BGG zum einen die praktische Umsetzung der vorgenannten Neuregelungen und deren Auswirkungen untersuchen. Zum anderen soll die Evaluation auch Anforderungen des Koalitionsvertrages gerecht werden und die Grundlage für ein „Assistenzhundegesetz“ legen. Vor diesem Hintergrund muss die Evaluation auch Aussagen zu den finanziellen Bedarfen bezogen auf die Anschaffung und Haltung von Assistenzhunden sowie die Ausbildung und Prüfung von M-A-G treffen und in diesem Zusammenhang auch mögliche „Kosteneinsparungen“ zum Beispiel im Bereich von Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX) sowie im Bereich der Krankenbehandlung (SGB V) identifizieren.
Zusammenfassend soll die nun zu beauftragende Evaluation nach § 12k BGG zum einen die praktische Umsetzung der vorgenannten Neuregelungen und deren Auswirkungen untersuchen. Zum anderen soll die Evaluation auch Anforderungen des Koalitionsvertrages gerecht werden und die Grundlage für ein „Assistenzhundegesetz“ legen. Vor diesem Hintergrund muss die Evaluation auch Aussagen zu den finanziellen Bedarfen bezogen auf die Anschaffung und Haltung von Assistenzhunden sowie die Ausbildung und Prüfung von M-A-G treffen und in diesem Zusammenhang auch mögliche „Kosteneinsparungen“ zum Beispiel im Bereich von Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX) sowie im Bereich der Krankenbehandlung (SGB V) identifizieren.
Wichtiger Bestandteil (Evaluationsobjekt) der Evaluation sind ca. 150 M-A-G, die vom BMAS im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt werden. Die Teilnehmenden werden vom BMAS verpflichtet, dem Auftragnehmer während der Evaluation (z. B. zur Klärung von (Kosten-)Fragen sowie im Rahmen von Interviews) zur Verfügung zu stehen.
Wichtiger Bestandteil (Evaluationsobjekt) der Evaluation sind ca. 150 M-A-G, die vom BMAS im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt werden. Die Teilnehmenden werden vom BMAS verpflichtet, dem Auftragnehmer während der Evaluation (z. B. zur Klärung von (Kosten-)Fragen sowie im Rahmen von Interviews) zur Verfügung zu stehen.
siehe hierzu die beigefügten Teilnahmeunterlagen P1 02
Dauer: 22 Monate
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: siehe hierzu die beigefügten Teilnahmeunterlagen
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: siehe hierzu die beigefügten Teilnahmeunterlagen
Technische und berufliche Fähigkeiten: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=514245&criteriaId=30460
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Mindestzahl der Bewerber: 3
Höchstzahl der Bewerber: 5
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
Die Teilnehmer sind aufgefordert, mit dem Teilnahmeantrag eine kurze Projektskizze (als separates Dokument von max. 3 DIN A 4 Seiten) zu der in der Leistungsbeschreibung umrissenen Leistung vorzulegen. Anhand der eingereichten Projektskizze werden unter den geeigneten Bewerbungen diejenigen ausgesucht, die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Die Entscheidungskriterien werden dabei die Schlüssigkeit und Problemorientierung der Projektskizze sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Fehlen dieser Skizze eine Nachfrist analog zu § 56 VgV nicht eingeräumt wird, ohne dass hierzu eine weitere Prüfung erfolgt. Das Fehlen dieser Skizze führt in jedem Fall zum Ausschluss des Teilnehmers vom weiteren Vergabeverfahren.
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Die Teilnehmer sind aufgefordert, mit dem Teilnahmeantrag eine kurze Projektskizze (als separates Dokument von max. 3 DIN A 4 Seiten) zu der in der Leistungsbeschreibung umrissenen Leistung vorzulegen. Anhand der eingereichten Projektskizze werden unter den geeigneten Bewerbungen diejenigen ausgesucht, die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Die Entscheidungskriterien werden dabei die Schlüssigkeit und Problemorientierung der Projektskizze sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Fehlen dieser Skizze eine Nachfrist analog zu § 56 VgV nicht eingeräumt wird, ohne dass hierzu eine weitere Prüfung erfolgt. Das Fehlen dieser Skizze führt in jedem Fall zum Ausschluss des Teilnehmers vom weiteren Vergabeverfahren.
Bitte verwenden Sie bei allen Dokumenten kurze Dateinamen
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2023-10-31 📅
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs keine weiteren Unterlagen über die beigefügten Dokumente hinaus versandt werden. Maßgeblich ist alleine der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die beigefügten Teilnahmeunterlagen. Die Erteilung des Auftrages steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel. Teilnahmeanträge sowie die späteren Angebote sind in deutscher Sprache zu verfassen.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs keine weiteren Unterlagen über die beigefügten Dokumente hinaus versandt werden. Maßgeblich ist alleine der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die beigefügten Teilnahmeunterlagen. Die Erteilung des Auftrages steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel. Teilnahmeanträge sowie die späteren Angebote sind in deutscher Sprache zu verfassen.
Bitte verwenden Sie bei allen Dokumenten kurze Dateinamen
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Quelle: OJS 2023/S 082-248131 (2023-04-21)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2023-09-27) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2023-09-18 📅
Name: Kienbaum Consultants International GmbH
Postort: 51149 Köln
Land: Deutschland 🇩🇪 Köln, Kreisfreie Stadt
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Quelle: OJS 2023/S 189-592372 (2023-09-27)