Als nicht exklusives Zulassungsverfahren gewährt der Open-House-Vertrag jedem interessierten Unternehmen
ein Beitrittsrecht während der Vertragslaufzeit, der oder die öffentliche Auftraggeber:in trifft dabei keine
Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten. Bei solch einem reinen Zulassungsverfahren
tritt das Vergaberecht nicht in Kraft, da die Gefahr von Bevorzugung von vornherein ausgeschlossen ist.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-10-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-09-28.
Als nicht exklusives Zulassungsverfahren gewährt der Open-House-Vertrag jedem interessierten Unternehmen
ein Beitrittsrecht während der Vertragslaufzeit, der oder die öffentliche Auftraggeber:in trifft dabei keine
Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten. Bei solch einem reinen Zulassungsverfahren
tritt das Vergaberecht nicht in Kraft, da die Gefahr von Bevorzugung von vornherein ausgeschlossen ist.
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Coaching📦
Ort der Leistung: Magdeburg, Kreisfreie Stadt🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“Die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OVGU) beabsichtigt, mit allen interessierten Teilnehmern eine Vertagsvereinbarungen über die Vorbereitung,...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OVGU) beabsichtigt, mit allen interessierten Teilnehmern eine Vertagsvereinbarungen über die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminaren zu Themen der Persönlichkeitsentwicklung, der Entwicklung methodischer, personaler, sozialer oder fachlicher Kompetenzen im Kontext universitären Arbeitens in Wissenschaft und Verwaltung zu schließen. Weitere Anforderungen sind der Leistugnsbeschreibung zu entnehmen. Die OVGU bietet allen interessierten Teilnehmern, die die unten genannten Teilnahmebedingungen erfüllen, den Abschluss identischer und nicht verhandelbarer Preisvereinbarungen an.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Preis
Dauer
Datum des Endes: 2026-12-31 📅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Bescheinigung einer Eintragung in das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis der Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt oder gültige Bescheinigung einer...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Bescheinigung einer Eintragung in das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis der Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt oder gültige Bescheinigung einer anerkannten Präqualifizierungsstelle z.B. DIHK PQ-VOL (https://sachsen-anhalt.abst.de/praequalifizierung-unternehmen/)
oder folgender Einzelnachweis:
1. Eigenerklärung §§123, 124 GWB (https://www.ovgu.de/unimagdeburg_media/Eigenerklärung_123_124_GWB.pdf)
Hinweis: Wenn zutreffend, sind im Formular nur die Nachunternehmerleistungen zu benennen/beschreiben. Die Benennung sowie die Einreichung von Erklärungen der Nachunternehmer erfolgt erst nach gesonderter Aufforderung durch den Auftraggeber an den Bieter, wenn das Angebot des Bieters für eine Zuschlagserteilung in die engere Wahl kommt (VK Bund, B. v. 28.09.17, VK 1 - 93/17).
2. Nachweis zur persönlichen und fachlichen Eignung bei (Bspw. Referenzen über nachge-
wiesene Erfahrung an Universitäten, Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate nachgewiesene
Trainings- oder Coachingbezogene Weiterbildung)
Mehr anzeigen Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“1. Erklärungen und ergänzende Vertragsbedingungen entsprechend dem Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt - TVergG LSA
Eigenerklärung zum TVergG-LSA §...”
Bedingungen für die Vertragserfüllung
1. Erklärungen und ergänzende Vertragsbedingungen entsprechend dem Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt - TVergG LSA
Eigenerklärung zum TVergG-LSA § 11 Abs. 1, 3 und 5 zur Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit
Eigenerklärung zum TVergG-LSA § 13, Abs. 1 zu den ILO Kernarbeitsnormen
Eigenerklärung zum TVergG-LSA § 14, Abs. 2, 4 Nachunternehmer und Verleiher
Eigenerklärung zum TVergG-LSA § 17 Abs. 1, 2 und 3 zur Nachweispflicht bei Kontrollen durch den Auftraggeber
(Enthalten in den Vergabeunterlagen im Dokument "Ergänzende Vertragsbedingungen TVergGLSA.pdf") (https://www.ovgu.de/unimagdeburg_media/Ergänzende_Vertragsbedingungen_TVergGLSA.pdf)
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Beschleunigtes Verfahren:
“Es handelt sich hierbei um ein Open-House-Verfahren, nicht um ein offenes Verfahren. Das Open-House-Modell ist nicht mit einem öffentlichen Auftrag...”
Beschleunigtes Verfahren
Es handelt sich hierbei um ein Open-House-Verfahren, nicht um ein offenes Verfahren. Das Open-House-Modell ist nicht mit einem öffentlichen Auftrag gleichzusetzen. Schließlich fallen Open-House-Verträge nicht unter die Vergabe-Regelungen in § 103 GWB.
Mehr anzeigen Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2023-10-31
23:59 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2023-11-01
09:00 📅
Ergänzende Informationen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Elektronische Zahlung wird verwendet
Zusätzliche Informationen
“1. Es gelten ausschließlich die "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen "(VOL/B), Stand: Ausgabe 2003....”
1. Es gelten ausschließlich die "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen "(VOL/B), Stand: Ausgabe 2003. https://www.ovgu.de/unimagdeburg_media/VOLB.pdf
2. Da nach einer Prüfung, des Verzeichnisses der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und einer Abfrage beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt, kein tarifvertraglich vereinbartes Entgelt (Tariflohn) für die Leistung als maßgeblich anzusehen ist,
gilt entsprechend:
Das für diese Vergabe geltende Mindeststundenendgeld das der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern mind. Zahlen muss, beträgt laut § 11 Abs. 3 TVergG derzeit 13,48 € und berechnet sich anhand der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen im Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Jahr.
3. Gem. TVergG-LSA § 17, Abs. 1 kann der öffentliche Auftraggeber Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der aufgrund des Gesetzes auferlegten Vertragspflichten des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer zu überprüfen. Die Kontrolle wird vertraglich vereinbart (siehe Pkt. 4 der Ergänzenden Vertragsbedingungen zum TVergG LSA)
4. Hinweis zum Datenschutz:
Die vom Auftraggeber erbetenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens und der Auftragsdurchführung verarbeitet und gespeichert, die gesetzlichen Archivierungszeiträume eingeschlossen.
Der Bieter erklärt mit der Abgabe seines Angebotes hierzu sein Einverständnis.
https://www.ovgu.de/datenschutzerklaerung.html
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer / Landesverwaltungsamg Halle
Postanschrift: Ernst-Kamith-Str. 2
Postort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland 🇩🇪 Für Mediationsverfahren zuständige Stelle
Name: siehe VI.4.1
Postort: Halle (Saale)
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform (evergabe.de) oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen. § 160 GWB lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Mehr anzeigen Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: siehe VI.4.1
Postort: Halle (Saale)
Land: Deutschland 🇩🇪
Quelle: OJS 2023/S 190-593705 (2023-09-28)