Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen. Soweit die Information per Telefax oder auf elektronischem Wege versendet wird, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tage nach der Absendung der Information durch die Auftraggeberin. Auf den Tag des Zugangs der Information beim Bieter kommt es nicht an (§ 101a Abs. 1 GWB). Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist nach § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.