Rahmenvereinbarung Inbound-Telefonie 2013 bis 2016

AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle

Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Call-Center-Dienstleistungen für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2016. Mit der Ausschreibung soll eine weiterführende fach- und sachgerechte, qualitativ hochwertige telefonische Beratung der 2,8 Mio. Versicherten der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen im Rahmen; - der Annahme von Gesprächen außerhalb der Servicezeiten; - der Telefonie von Themenhotlines und - der Weiterleitung von Gesprächen an den Assistance Partner der AOK PLUS außerhalb der Servicezeiten sichergestellt werden.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-10-02. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-08-09.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2012-08-09 Auftragsbekanntmachung
2012-11-06 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2012-08-09)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Telefonauftragsdienste
Menge oder Umfang:
Jährlich wird mit ca. 55 000 Gesprächen zu nichtmedizinischen Auskünften (Anrufannahme außerhalb der Servicezeiten ca. 25 000 Calls und im Rahmen der Thementelefonie ca. 30 000 Calls) gerechnet. Diese Angaben wurden aus statistischen Erhebungen aus den Jahren 2010 und 2011 und der Prognose für das Jahr 2012 abgeleitet. Sie dienen lediglich der Kalkulation und stellen kein garantiertes Abnahmevolumen dar, so dass die angegebene Menge auch signifikant über bzw. unterschritten werden kann. Die Abnahmemenge hängt vom Bedarf der Versicherten der AOK PLUS ab. Auf unerwartete Anrufsteigerungen ist zu reagieren und die mit der Anrufentgegennahme betraute Mitarbeiterzahl entsprechend anzupassen.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Telefonauftragsdienste 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle
Postanschrift: Augustinerstraße 38
Postleitzahl: 99084
Postort: Erfurt
Kontakt
E-Mail: vergabestelle@plus.aok.de 📧

Referenz
Daten
Absendedatum: 2012-08-09 📅
Einreichungsfrist: 2012-10-02 📅
Veröffentlichungsdatum: 2012-08-21 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2012/S 159-265919
ABl. S-Ausgabe: 159
Zusätzliche Informationen
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Call-Center-Dienstleistungen für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2016. Mit der Ausschreibung soll eine weiterführende fach- und sachgerechte, qualitativ hochwertige telefonische Beratung der 2,8 Mio. Versicherten der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen im Rahmen; - der Annahme von Gesprächen außerhalb der Servicezeiten; - der Telefonie von Themenhotlines und - der Weiterleitung von Gesprächen an den Assistance Partner der AOK PLUS außerhalb der Servicezeiten sichergestellt werden.
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Referenznummer: 24/2012
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: 01067 Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
— Eigenerklärung des Bieters zur Zuverlässigkeit (Anlage 3 der Vergabeunterlagen).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Darstellung des Gesamtumsatzes des Bieters in den letzten 3 Geschäftsjahren.
Die Auftraggeberin geht davon aus, dass lediglich solche Bieter, welche in den letzten 3 Geschäftsjahren pro Jahr mindestens 450 000 EUR umgesetzt haben, für die Durchführung dieses Auftrages geeignet sind; - detaillierte Darstellung von Referenzprojekten von vergleichbarer Art und Größe der letzten 3 Jahre. Die Aufraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche wenigstens zwei Referenzprojekte aus dem Bereich Callcenter-Dienstleistungen für gesetzliche Krankenversicherungen mit einem Auftragswert von jeweils 100 000 EUR nachweisen können.
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Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung.

Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Zahlungsweise für die Unterlagen:
Papierform der Vergabeunterlagen: 11,84 EUR; Bestellung per Post, Fax oder E-Mail unter Angabe des Verwendungszweckes AOK-P_24/2012 an die unter A.II) angegebene Adresse. Die Bezahlung kann durch Lastschrifteinzugsermächtigung, Verrechnungsscheck, Überweisung auf das Konto der SDV AG, Postbank Leipzig, Konto-Nr. 0156600907, BLZ: 86010090 erfolgen. Die Auslieferung erfolgt erst nach Eingang eines Zahlungsbeleges. Die Bestellung der Papierform ist ebenfalls unter www.vergabe24.de nach kostenpflichtiger Freischaltung und dem Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung möglich. Bei Vorliegen eines Leistungsverzeichnisses in Dateiform (z.B. im GAEB-Format) erfolgt dessen Auslieferung bei der Papierform auf CD-ROM. Elektronische Form der Vergabeunterlagen: 5,95 EUR, ist unter www.vergabe24.de nach kostenpflichtiger Freischaltung und dem Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung abrufbar. Das Entgelt wird nicht erstattet.
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Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-11-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2012-10-04 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Rechtsanwalt Sören Rabe

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2013-01-01 📅
Datum des Endes: 2016-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 24/2012

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Leipzig
Postanschrift: Braustraße 2
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@ldl.sachsen.de 📧
Telefon: +49 3419771402 📞
Fax: +49 3419771049 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.... § 114 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...." Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr "unverzüglich" i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1GWB.
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Quelle: OJS 2012/S 159-265919 (2012-08-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2012-11-06)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Internetadresse: http://www.aokplus-online.de 🌏
Telefon: +49 3616574-80067 📞
Fax: +49 8002471002116 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2012-11-06 📅
Veröffentlichungsdatum: 2012-11-08 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2012/S 215-354682
Verweist auf Bekanntmachung: 2012/S 159-265919
ABl. S-Ausgabe: 215

Objekt
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen.

Verfahren
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Preis (50)
2. Qualität (50)

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2012-10-23 📅
Name: Sanvartis GmbH
Postanschrift: Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 9-11
Postort: Duisburg
Postleitzahl: 47228
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 5

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Herr Rechtsanwalt Sören Rabe

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
E-Mail: vergabekammer@ldl.sachsen.de 📧
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.... § 114 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...." Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr "unverzüglich" i.S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Quelle: OJS 2012/S 215-354682 (2012-11-06)