Beschreibung der Beschaffung
Unternehmenszentrale 2 (UZ 2), Bürogebäude und Wohngebäude, Neue Jüdenstraße 2, 10179 Berlin.
Ertüchtigung von Installationen der Elektrotechnik bezüglich der Allgemein- und Sicherheitsversorgung Unternehmenszentrale 2 (UZ 2), Bürogebäude und Wohngebäude, Neue Jüdenstraße 2, 10179 Berlin. Ertüchtigung von Installationen der Elektrotechnik bezüglich der Allgemein- und Sicherheitsversorgung
Das zu sanierende Gebäude UZ Haus 2 ist vollständig mit 2 Kellergeschossen unterkellert und besitzt 6 Obergeschosse im Büroteil sowie 7 Obergeschosse im Wohngebäude. Die oberen Geschosse sind teilweise gestaffelt und als Dachgeschoss ausgebildet. Der Gebäudekomplex wurde als Büro- und Verwaltungsgebäude der Berliner Wasserbetriebe errichtet und wird als solcher genutzt.
Hierin müssen im Rahmen einer umfangreichen Brandschutzsanierung die Sicherheits- und Allgemeinbeleuchtung, die Unterverteilungen für die Sicherheits- und Allgemeinstromversorgung, elektrische Anschlüsse für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), die Allgemein- und Sicherheitsleitungsanlage sowie die Installation zunächst demontiert und (teil)erneuert werden. Die Arbeiten finden in elektrischen Betriebsräumen, Doppelböden, Schächten, Fluren, Trenppenhäusern, Büroräumen und sanitären Einrichtungen statt. Das Gebäude ist in dieser Zeit leer gezogen.
Qualitätssicherung:
Gemäß Landesbauordnung bedürfen Bauprodukte einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall.
Die Bestätigung der Übereinstimmung gehört zum Leistungsumfang des AN und hat un auf-gefordert schriftlich zu erfolgen durch:
a) Übereinstimmungserklärung des Herstellers oder
b) Übereinstimmungszertifikat.
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat hat entsprechend den jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den Zustimmungen im Einzelfall bzw. den Vorschriften gemäß Bauregelliste A zu erfolgen. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen der Übereinstimmungserklärung des Herstellers. Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (CE- Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
Das CE-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
Der Nachweis der werkseigenen Produktionskontrolle gehört ebenfalls zum Leistungsumfang des AN.
Sofern eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle (Fremdüberwachung) vorgeschrieben ist, ist diese ebenfalls nachzuweisen.
Ein Übereinstimmungszertifikat ist durch eine Zertifizierungsstelle zu erteilen, wenn das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung unterliegt. Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen gemäß Landesbauordnung durchzuführen.
Die Einzel-CE-Zeichen für verwendete Einzelbauteile und Baugruppen sind durch den AN in eigenen Unterlagen zu dokumentieren.