Problem/ Ausgangslage: Scheinwerfer in Kraftfahrzeugen unterliegen im Allgemeinen internationalen Vorschriften, deren technische Rahmenbedingungen in den UNECE Regelungen festgelegt sind. Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht werden im Genehmigungsverfahren einzeln im Messlabor auf einem Prüfstand bezüglich ihrer Lichtwerte vermessen und dann entsprechend den vorgeschriebenen Anbaubedingungen am Fahrzeug angebaut. Es gibt verschiedene Scheinwerferaufbauarten mit unterschiedlichen Leuchtquellen. Im Allgemeinen findet bei den im Fahrzeug verbauten Scheinwerfern keine dynamische Nachregelung der Hell-Dunkel-Grenze in den verschiedenen Fahrzuständen des Fahrzeugs statt. Eine kurzzeitige Blendung des Gegenverkehrs durch Fahrbahnunebenheiten oder Kurvenfahrt ist daher bei allen Scheinwerferarten immer möglich. Für diesen Fall steht die Frage im Raum, ob die immer mehr verbauten LED-Scheinwerfer mehr blenden und irritieren als die bisherigen Scheinwerfer mit Glühlampen oder Gasentladungs-lampen. Warnleuchten werden im Genehmigungsverfahren jeweils nur als Einzeleinheiten lichttechnisch auf hinreichende Bauart, Wirksamkeit und Blendvermeidung geprüft. Weder im nationalen noch im internationalen Regelungstext bestehen Vorschriften über die höchstzulässige Anzahl, die maximale Gesamtleistung, die Schaltung sowie die Anbauhöhe von Warnleuchten. Dies führt inzwischen besonders bei blauen Warnleuchten zu einer subjektiv wahrgenommenen „Übersignalisierung“ vieler Einsatzfahrzeuge durch zu viele Leuchten in alle Richtungen mit teilweise zwei oder mehr Systemen im selben Abstrahlbereich. Auch wenn die verbauten Warnleuchten intermittierend betrieben werden, ist durch deren Vielzahl eine quasikontinuierliche Lichtabstrahlung vorhanden. Dies kann auch zu einer möglichen Verunsicherung anderer Verkehrsteilnehmer in ihrem Verhalten führen. Ziel/ Nutzen: Im Rahmen des Projekts ist eine Zusammenstellung der aktuell verbauten Technologien in modernen Kraftfahrzeugscheinwerfern, den zugehörigen gesetzlichen Anforderungen und möglichen Blend- und Schädigungsmechanismen und -grenzwerten für das menschliche Auge durchzuführen. Hierbei sind insbesondere unter Worst-Case Bedingungen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte der OstrV- bzw. der Richtlinie 2006/25/EG zu berücksichtigen bzw. zu überprüfen. Bei möglichen Überschreitungen sind photometrische, produktspezifische sichere Größen zu definieren. Daraus sind dann mögliche photometrische Grenzwerte und Änderungsvorschläge für die bestehenden UNECE Regelungen für Kraftfahrzeugscheinwerfer zu erarbeiten, um für zukünftige Scheinwerferentwicklungen die Problematik zu entschärfen. Hier sind Möglichkeiten wie beispielsweise Vorschriften für maximale Leuchtdichten bzw. Mindestflächen für den Lichtaustritt für Abblendlicht und Fernlicht, eventuell frequenzabhängige Lichtgrenzwerte oder die Notwendigkeit von Änderungen der Lichtfarbe zu betrachten und entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten und wissenschaftlich zu begründen. Zur Vermeidung der beschriebenen Probleme bei Warnleuchten sind genauere Vorschriften zur höchstzulässigen Anzahl, zu Wirkrichtungen von Warnleuchten und zu zulässigen Schaltungen in der StVZO erforderlich, um die gewünschte Warnwirkung ohne eine gleichzeitige Übersignalisierung zu erhalten. Ein vom BMDV vorgestellter Ent¬wurf der Richtlinie „Anforderungen an die geometrische Sichtbarkeit zu § 52 Absatz 3 und 4 StVZO: Warnleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht – geometrische Sichtbarkeit“ ist im Rahmen des Projektes zu evaluieren. Bezüglich der Blendungsgrenz¬werte sollen anwendungsbezogene, physiologische und psychologische Grenzwerte in Anlehnung an Forschungen der BAuA definiert werden. Hierbei sind insbesondere zeitlich, orts- und geschwindigkeitsabhängig bedingte Einflüsse zu berücksichtigen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-06-12.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-04-17.
Auftragsbekanntmachung (2024-04-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: FE 82.0828/2023 - "Evaluierung vorhandener und Entwicklung zukünftiger Vorschriften für bestimmte Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen"
Referenznummer: Z2mg-FE 82.0828/2023
Kurze Beschreibung:
Problem/ Ausgangslage:
Scheinwerfer in Kraftfahrzeugen unterliegen im Allgemeinen internationalen Vorschriften, deren technische Rahmenbedingungen in den UNECE Regelungen festgelegt sind. Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht werden im Genehmigungsverfahren einzeln im Messlabor auf einem Prüfstand bezüglich ihrer Lichtwerte vermessen und dann entsprechend den vorgeschriebenen Anbaubedingungen am Fahrzeug angebaut. Es gibt verschiedene Scheinwerferaufbauarten mit unterschiedlichen Leuchtquellen. Im Allgemeinen findet bei den im Fahrzeug verbauten Scheinwerfern keine dynamische Nachregelung der Hell-Dunkel-Grenze in den verschiedenen Fahrzuständen des Fahrzeugs statt. Eine kurzzeitige Blendung des Gegenverkehrs durch Fahrbahnunebenheiten oder Kurvenfahrt ist daher bei allen Scheinwerferarten immer möglich. Für diesen Fall steht die Frage im Raum, ob die immer mehr verbauten LED-Scheinwerfer mehr blenden und irritieren als die bisherigen Scheinwerfer mit Glühlampen oder Gasentladungs-lampen.
Warnleuchten werden im Genehmigungsverfahren jeweils nur als Einzeleinheiten lichttechnisch auf hinreichende Bauart, Wirksamkeit und Blendvermeidung geprüft. Weder im nationalen noch im internationalen Regelungstext bestehen Vorschriften über die höchstzulässige Anzahl, die maximale Gesamtleistung, die Schaltung sowie die Anbauhöhe von Warnleuchten. Dies führt inzwischen besonders bei blauen Warnleuchten zu einer subjektiv wahrgenommenen „Übersignalisierung“ vieler Einsatzfahrzeuge durch zu viele Leuchten in alle Richtungen mit teilweise zwei oder mehr Systemen im selben Abstrahlbereich. Auch wenn die verbauten Warnleuchten intermittierend betrieben werden, ist durch deren Vielzahl eine quasikontinuierliche Lichtabstrahlung vorhanden. Dies kann auch zu einer möglichen Verunsicherung anderer Verkehrsteilnehmer in ihrem Verhalten führen.
Ziel/ Nutzen:
Im Rahmen des Projekts ist eine Zusammenstellung der aktuell verbauten Technologien in modernen Kraftfahrzeugscheinwerfern, den zugehörigen gesetzlichen Anforderungen und möglichen Blend- und Schädigungsmechanismen und -grenzwerten für das menschliche Auge durchzuführen. Hierbei sind insbesondere unter Worst-Case Bedingungen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte der OstrV- bzw. der Richtlinie 2006/25/EG zu berücksichtigen bzw. zu überprüfen. Bei möglichen Überschreitungen sind photometrische, produktspezifische sichere Größen zu definieren. Daraus sind dann mögliche photometrische Grenzwerte und Änderungsvorschläge für die bestehenden UNECE Regelungen für Kraftfahrzeugscheinwerfer zu erarbeiten, um für zukünftige Scheinwerferentwicklungen die Problematik zu entschärfen. Hier sind Möglichkeiten wie beispielsweise Vorschriften für maximale Leuchtdichten bzw. Mindestflächen für den Lichtaustritt für Abblendlicht und Fernlicht, eventuell frequenzabhängige Lichtgrenzwerte oder die Notwendigkeit von Änderungen der Lichtfarbe zu betrachten und entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten und wissenschaftlich zu begründen.
Zur Vermeidung der beschriebenen Probleme bei Warnleuchten sind genauere Vorschriften zur höchstzulässigen Anzahl, zu Wirkrichtungen von Warnleuchten und zu zulässigen Schaltungen in der StVZO erforderlich, um die gewünschte Warnwirkung ohne eine gleichzeitige Übersignalisierung zu erhalten. Ein vom BMDV vorgestellter Ent¬wurf der Richtlinie „Anforderungen an die geometrische Sichtbarkeit zu § 52 Absatz 3 und 4 StVZO: Warnleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht – geometrische Sichtbarkeit“ ist im Rahmen des Projektes zu evaluieren. Bezüglich der Blendungsgrenz¬werte sollen anwendungsbezogene, physiologische und psychologische Grenzwerte in Anlehnung an Forschungen der BAuA definiert werden. Hierbei sind insbesondere zeitlich, orts- und geschwindigkeitsabhängig bedingte Einflüsse zu berücksichtigen.
Problem/ Ausgangslage:
Scheinwerfer in Kraftfahrzeugen unterliegen im Allgemeinen internationalen Vorschriften, deren technische Rahmenbedingungen in den UNECE Regelungen festgelegt sind. Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht werden im Genehmigungsverfahren einzeln im Messlabor auf einem Prüfstand bezüglich ihrer Lichtwerte vermessen und dann entsprechend den vorgeschriebenen Anbaubedingungen am Fahrzeug angebaut. Es gibt verschiedene Scheinwerferaufbauarten mit unterschiedlichen Leuchtquellen. Im Allgemeinen findet bei den im Fahrzeug verbauten Scheinwerfern keine dynamische Nachregelung der Hell-Dunkel-Grenze in den verschiedenen Fahrzuständen des Fahrzeugs statt. Eine kurzzeitige Blendung des Gegenverkehrs durch Fahrbahnunebenheiten oder Kurvenfahrt ist daher bei allen Scheinwerferarten immer möglich. Für diesen Fall steht die Frage im Raum, ob die immer mehr verbauten LED-Scheinwerfer mehr blenden und irritieren als die bisherigen Scheinwerfer mit Glühlampen oder Gasentladungs-lampen.
Warnleuchten werden im Genehmigungsverfahren jeweils nur als Einzeleinheiten lichttechnisch auf hinreichende Bauart, Wirksamkeit und Blendvermeidung geprüft. Weder im nationalen noch im internationalen Regelungstext bestehen Vorschriften über die höchstzulässige Anzahl, die maximale Gesamtleistung, die Schaltung sowie die Anbauhöhe von Warnleuchten. Dies führt inzwischen besonders bei blauen Warnleuchten zu einer subjektiv wahrgenommenen „Übersignalisierung“ vieler Einsatzfahrzeuge durch zu viele Leuchten in alle Richtungen mit teilweise zwei oder mehr Systemen im selben Abstrahlbereich. Auch wenn die verbauten Warnleuchten intermittierend betrieben werden, ist durch deren Vielzahl eine quasikontinuierliche Lichtabstrahlung vorhanden. Dies kann auch zu einer möglichen Verunsicherung anderer Verkehrsteilnehmer in ihrem Verhalten führen.
Ziel/ Nutzen:
Im Rahmen des Projekts ist eine Zusammenstellung der aktuell verbauten Technologien in modernen Kraftfahrzeugscheinwerfern, den zugehörigen gesetzlichen Anforderungen und möglichen Blend- und Schädigungsmechanismen und -grenzwerten für das menschliche Auge durchzuführen. Hierbei sind insbesondere unter Worst-Case Bedingungen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte der OstrV- bzw. der Richtlinie 2006/25/EG zu berücksichtigen bzw. zu überprüfen. Bei möglichen Überschreitungen sind photometrische, produktspezifische sichere Größen zu definieren. Daraus sind dann mögliche photometrische Grenzwerte und Änderungsvorschläge für die bestehenden UNECE Regelungen für Kraftfahrzeugscheinwerfer zu erarbeiten, um für zukünftige Scheinwerferentwicklungen die Problematik zu entschärfen. Hier sind Möglichkeiten wie beispielsweise Vorschriften für maximale Leuchtdichten bzw. Mindestflächen für den Lichtaustritt für Abblendlicht und Fernlicht, eventuell frequenzabhängige Lichtgrenzwerte oder die Notwendigkeit von Änderungen der Lichtfarbe zu betrachten und entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten und wissenschaftlich zu begründen.
Zur Vermeidung der beschriebenen Probleme bei Warnleuchten sind genauere Vorschriften zur höchstzulässigen Anzahl, zu Wirkrichtungen von Warnleuchten und zu zulässigen Schaltungen in der StVZO erforderlich, um die gewünschte Warnwirkung ohne eine gleichzeitige Übersignalisierung zu erhalten. Ein vom BMDV vorgestellter Ent¬wurf der Richtlinie „Anforderungen an die geometrische Sichtbarkeit zu § 52 Absatz 3 und 4 StVZO: Warnleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht – geometrische Sichtbarkeit“ ist im Rahmen des Projektes zu evaluieren. Bezüglich der Blendungsgrenz¬werte sollen anwendungsbezogene, physiologische und psychologische Grenzwerte in Anlehnung an Forschungen der BAuA definiert werden. Hierbei sind insbesondere zeitlich, orts- und geschwindigkeitsabhängig bedingte Einflüsse zu berücksichtigen.
Produkte/Dienstleistungen: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 462184.87 EUR 💰
Informationen über Lose
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 1
Angebote können für eine maximale Anzahl von Losen eingereicht werden: 1
Beschreibung
Interne Kennung: Z2mg-FE 82.0828/2023
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Postleitzahl: 51427
Stadt: Bergisch Gladbach
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Rheinisch-Bergischer Kreis
🏙️ Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualität
Qualitätskriterium (Gewichtung): 50
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 50
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Zentrale Elemente des Verfahrens:
Es gelten die für das Verfahren veröffentlichten Teilnahmebedingungen (Nr. 3 der Vergabe- und Vertragsunterlagen).
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-06-12 06:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-06-12 09:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 13 Wochen Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Eröffnungstermin: 2024-06-12 09:00:00 📅
Zusätzliche Informationen: Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen: siehe § 56 VgV
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
.
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen.
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaft-pflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
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- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen.
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaft-pflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Technische und berufliche Fähigkeiten
Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung der Wahrnehmbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen: Nachzuweisen durch mindestens ein Referenzprojekt aus
den letzten 5 Jahren - einzutragen in die Referenzliste Nr. 1.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung der Wahrnehmbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen: Nachzuweisen durch mindestens ein Referenzprojekt aus
den letzten 5 Jahren - einzutragen in die Referenzliste Nr. 1.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der physiologischen und psychologischen Wirkungs- und Schädigungsmechanismen von Licht auf das menschliche Auge bzw. auf den Menschen: Nachzuweisen durch mindestens ein Referenzprojekt aus
den letzten 5 Jahren - einzutragen in die Referenzliste Nr. 2.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der physiologischen und psychologischen Wirkungs- und Schädigungsmechanismen von Licht auf das menschliche Auge bzw. auf den Menschen: Nachzuweisen durch mindestens ein Referenzprojekt aus
den letzten 5 Jahren - einzutragen in die Referenzliste Nr. 2.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Erfahrungen mit der Durchführung und Auswertung von Probandenversuchen: Nachzuweisen durch mindestens ein Referenzprojekt aus
den letzten 5 Jahren - einzutragen in die Referenzliste Nr. 3.
Der Forschungsnehmer muss über die Ausstattung zur Durchführung der Laborversuche verfügen und die Ausstattung in der angebotenen Projektlaufzeit für die angebotene Projektbearbeitung einsetzen.: Eigenerklärung über Verfügbarkeit der Ausstattung (formlos)
Der Forschungsnehmer muss über die Ausstattung zur Durchführung der Laborversuche verfügen und die Ausstattung in der angebotenen Projektlaufzeit für die angebotene Projektbearbeitung einsetzen.: Eigenerklärung über Verfügbarkeit der Ausstattung (formlos)
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund: Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Es gelten die in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe. Nichtvorliegen der genannten Ausschlussgründe sind nachzuweisen durch Eigenerklärung, siehe Vergabeunterlage Nr. 4 (vgl. Teilnahmebedingungen Nr. 4.4).
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Bundesanstalt für Straßenwesen
Nationale Registrierungsnummer: 991-00122FUE-48
Postanschrift: Brüderstraße 53
Postleitzahl: 51427
Postort: Bergisch Gladbach
Region: Rheinisch-Bergischer Kreis
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Referat Z2, Externe Forschungsvergabe
E-Mail: forschungsvergabe@bast.de📧
Telefon: 000📞
URL: https://www.bast.de🌏
Federführendes Mitglied ✅ Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=646958🌏
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Objekt
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt
Abteilung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 228 9499 0📞
Fax: +49 228 9499163 📠
URL: https://bundeskartellamt.bund.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-04-17+02:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 078-233114 (2024-04-17)