In der Regel besteht an Ortsdurchfahrten für den Radverkehr die Notwendigkeit eines Wechsels der Führungsform. Kriterien zur Entscheidung, wann ein Wechsel gegenüber der Fortführung der außerörtlichen Zweirichtungsführung zu empfehlen ist, fehlen bislang. Sofern eine Einrichtungsführung zu bevorzugen ist, sind die möglichen innerörtlichen Führungsformen des Radverkehrs gegeneinander abzuwägen. Die dieser Abwägung zu Grunde liegenden Kriterien können aktuell nur qualitativ bestimmt werden. Häufig sind Ortsdurchfahrten durch schmale Straßenräume geprägt, die eine Führung des Radverkehrs nur im Mischverkehr zulassen. Durch das vorherrschende Geschwindigkeitsniveau und den vielfach recht hohen Schwerverkehrs-Anteil ist die Fahrbahnführung des Radverkehrs in Ortsdurchfahrten jedoch oft nicht gut verträglich. Hier stellt sich die Frage, ob die Verträglichkeit mit Hilfe von Markierungslösungen verbessert werden kann. Erste Erkenntnisse zu Markierungslösungen weisen auf eine positive Wirkung hin. In den Bundesländern liegen vereinzelt Regelungen zur Umsetzung dieser Lösungen vor. Die Einsatzbereiche der Markierungslösungen überschneiden sich und eine vergleichende Bewertung sowie Erkenntnisse zum Einfluss der angeordneten Geschwindigkeit liegen bisher nicht vor. Zudem fehlen Einsatzgrenzen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit für Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn. Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, Indikatoren für die Entscheidung zu liefern, wann ein Wechsel zu einer Einrichtungsführung gegenüber der Fortführung der Zweirichtungsführung zu empfehlen ist. Ziel ist zudem eine Typisierung von Ortsdurchfahrten als Grundlage für Entscheidungen bzgl. der Führung des Radverkehrs. Weiterhin sollen Einsatzgrenzen in Bezug zur Leistungsfähigkeit für den Einsatz von Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn ggfs. in Verbindung mit Tempo 30 abgeleitet und eine vergleichende Bewertung von Markierungslösungen vorgenommen werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2025-12-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2025-10-23.
Auftragsbekanntmachung (2025-10-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: FE 77.0706/2024/ Führung des Radverkehrs auf kurzen Ortsdurchfahrten
Referenznummer: Z2ky - FE 77.0706/2024/
Kurze Beschreibung:
In der Regel besteht an Ortsdurchfahrten für den Radverkehr die Notwendigkeit eines Wechsels der Führungsform. Kriterien zur Entscheidung, wann ein Wechsel gegenüber der Fortführung der außerörtlichen Zweirichtungsführung zu empfehlen ist, fehlen bislang.
Sofern eine Einrichtungsführung zu bevorzugen ist, sind die möglichen innerörtlichen Führungsformen des Radverkehrs gegeneinander abzuwägen. Die dieser Abwägung zu Grunde liegenden Kriterien können aktuell nur qualitativ bestimmt werden.
Häufig sind Ortsdurchfahrten durch schmale Straßenräume geprägt, die eine Führung des Radverkehrs nur im Mischverkehr zulassen. Durch das vorherrschende Geschwindigkeitsniveau und den vielfach recht hohen Schwerverkehrs-Anteil ist die Fahrbahnführung des Radverkehrs in Ortsdurchfahrten jedoch oft nicht gut verträglich. Hier stellt sich die Frage, ob die Verträglichkeit mit Hilfe von Markierungslösungen verbessert werden kann.
Erste Erkenntnisse zu Markierungslösungen weisen auf eine positive Wirkung hin. In den Bundesländern liegen vereinzelt Regelungen zur Umsetzung dieser Lösungen vor. Die Einsatzbereiche der Markierungslösungen überschneiden sich und eine vergleichende Bewertung sowie Erkenntnisse zum Einfluss der angeordneten Geschwindigkeit liegen bisher nicht vor. Zudem fehlen Einsatzgrenzen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit für Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, Indikatoren für die Entscheidung zu liefern, wann ein Wechsel zu einer Einrichtungsführung gegenüber der Fortführung der Zweirichtungsführung zu empfehlen ist.
Ziel ist zudem eine Typisierung von Ortsdurchfahrten als Grundlage für Entscheidungen bzgl. der Führung des Radverkehrs.
Weiterhin sollen Einsatzgrenzen in Bezug zur Leistungsfähigkeit für den Einsatz von Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn ggfs. in Verbindung mit Tempo 30 abgeleitet und eine vergleichende Bewertung von Markierungslösungen vorgenommen werden.
In der Regel besteht an Ortsdurchfahrten für den Radverkehr die Notwendigkeit eines Wechsels der Führungsform. Kriterien zur Entscheidung, wann ein Wechsel gegenüber der Fortführung der außerörtlichen Zweirichtungsführung zu empfehlen ist, fehlen bislang.
Sofern eine Einrichtungsführung zu bevorzugen ist, sind die möglichen innerörtlichen Führungsformen des Radverkehrs gegeneinander abzuwägen. Die dieser Abwägung zu Grunde liegenden Kriterien können aktuell nur qualitativ bestimmt werden.
Häufig sind Ortsdurchfahrten durch schmale Straßenräume geprägt, die eine Führung des Radverkehrs nur im Mischverkehr zulassen. Durch das vorherrschende Geschwindigkeitsniveau und den vielfach recht hohen Schwerverkehrs-Anteil ist die Fahrbahnführung des Radverkehrs in Ortsdurchfahrten jedoch oft nicht gut verträglich. Hier stellt sich die Frage, ob die Verträglichkeit mit Hilfe von Markierungslösungen verbessert werden kann.
Erste Erkenntnisse zu Markierungslösungen weisen auf eine positive Wirkung hin. In den Bundesländern liegen vereinzelt Regelungen zur Umsetzung dieser Lösungen vor. Die Einsatzbereiche der Markierungslösungen überschneiden sich und eine vergleichende Bewertung sowie Erkenntnisse zum Einfluss der angeordneten Geschwindigkeit liegen bisher nicht vor. Zudem fehlen Einsatzgrenzen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit für Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, Indikatoren für die Entscheidung zu liefern, wann ein Wechsel zu einer Einrichtungsführung gegenüber der Fortführung der Zweirichtungsführung zu empfehlen ist.
Ziel ist zudem eine Typisierung von Ortsdurchfahrten als Grundlage für Entscheidungen bzgl. der Führung des Radverkehrs.
Weiterhin sollen Einsatzgrenzen in Bezug zur Leistungsfähigkeit für den Einsatz von Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn ggfs. in Verbindung mit Tempo 30 abgeleitet und eine vergleichende Bewertung von Markierungslösungen vorgenommen werden.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 251260.5 EUR 💰
Beschreibung
Interne Kennung: Z2ky - FE 77.0706/2024/
Beschreibung der Beschaffung:
In der Regel besteht an Ortsdurchfahrten für den Radverkehr die Notwendigkeit eines Wechsels der Führungsform. Kriterien zur Entscheidung, wann ein Wechsel gegenüber der Fortführung der außerörtlichen Zweirichtungsführung zu empfehlen ist, fehlen bislang.
Sofern eine Einrichtungsführung zu bevorzugen ist, sind die möglichen innerörtlichen Führungsformen des Radverkehrs gegeneinander abzuwägen. Die dieser Abwägung zu Grunde liegenden Kriterien können aktuell nur qualitativ bestimmt werden.
Häufig sind Ortsdurchfahrten durch schmale Straßenräume geprägt, die eine Führung des Radverkehrs nur im Mischverkehr zulassen. Durch das vorherrschende Geschwindigkeitsniveau und den vielfach recht hohen Schwerverkehrs-Anteil ist die Fahrbahnführung des Radverkehrs in Ortsdurchfahrten jedoch oft nicht gut verträglich. Hier stellt sich die Frage, ob die Verträglichkeit mit Hilfe von Markierungslösungen verbessert werden kann.
Erste Erkenntnisse zu Markierungslösungen weisen auf eine positive Wirkung hin. In den Bundesländern liegen vereinzelt Regelungen zur Umsetzung dieser Lösungen vor. Die Einsatzbereiche der Markierungslösungen überschneiden sich und eine vergleichende Bewertung sowie Erkenntnisse zum Einfluss der angeordneten Geschwindigkeit liegen bisher nicht vor. Zudem fehlen Einsatzgrenzen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit für Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, Indikatoren für die Entscheidung zu liefern, wann ein Wechsel zu einer Einrichtungsführung gegenüber der Fortführung der Zweirichtungsführung zu empfehlen ist.
Ziel ist zudem eine Typisierung von Ortsdurchfahrten als Grundlage für Entscheidungen bzgl. der Führung des Radverkehrs.
Weiterhin sollen Einsatzgrenzen in Bezug zur Leistungsfähigkeit für den Einsatz von Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn ggfs. in Verbindung mit Tempo 30 abgeleitet und eine vergleichende Bewertung von Markierungslösungen vorgenommen werden.
In der Regel besteht an Ortsdurchfahrten für den Radverkehr die Notwendigkeit eines Wechsels der Führungsform. Kriterien zur Entscheidung, wann ein Wechsel gegenüber der Fortführung der außerörtlichen Zweirichtungsführung zu empfehlen ist, fehlen bislang.
Sofern eine Einrichtungsführung zu bevorzugen ist, sind die möglichen innerörtlichen Führungsformen des Radverkehrs gegeneinander abzuwägen. Die dieser Abwägung zu Grunde liegenden Kriterien können aktuell nur qualitativ bestimmt werden.
Häufig sind Ortsdurchfahrten durch schmale Straßenräume geprägt, die eine Führung des Radverkehrs nur im Mischverkehr zulassen. Durch das vorherrschende Geschwindigkeitsniveau und den vielfach recht hohen Schwerverkehrs-Anteil ist die Fahrbahnführung des Radverkehrs in Ortsdurchfahrten jedoch oft nicht gut verträglich. Hier stellt sich die Frage, ob die Verträglichkeit mit Hilfe von Markierungslösungen verbessert werden kann.
Erste Erkenntnisse zu Markierungslösungen weisen auf eine positive Wirkung hin. In den Bundesländern liegen vereinzelt Regelungen zur Umsetzung dieser Lösungen vor. Die Einsatzbereiche der Markierungslösungen überschneiden sich und eine vergleichende Bewertung sowie Erkenntnisse zum Einfluss der angeordneten Geschwindigkeit liegen bisher nicht vor. Zudem fehlen Einsatzgrenzen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit für Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, Indikatoren für die Entscheidung zu liefern, wann ein Wechsel zu einer Einrichtungsführung gegenüber der Fortführung der Zweirichtungsführung zu empfehlen ist.
Ziel ist zudem eine Typisierung von Ortsdurchfahrten als Grundlage für Entscheidungen bzgl. der Führung des Radverkehrs.
Weiterhin sollen Einsatzgrenzen in Bezug zur Leistungsfähigkeit für den Einsatz von Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn ggfs. in Verbindung mit Tempo 30 abgeleitet und eine vergleichende Bewertung von Markierungslösungen vorgenommen werden.
Postleitzahl: 51427
Stadt: Bergisch Gladbach
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Rheinisch-Bergischer Kreis
🏙️ Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualität
Qualitätskriterium (Gewichtung): 50
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 50
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Zentrale Elemente des Verfahrens:
Es gelten die für das Verfahren veröffentlichten Teilnahmebedingungen (Nr. 3 der Vergabe- und Vertragsunterlagen).
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-12-01 06:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-12-01 06:05:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 14 Wochen Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2025-12-01 06:05:00 📅
Zusätzliche Informationen: Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen: siehe § 56 VgV
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
.
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen.
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaft-pflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
.
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen.
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaft-pflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von…
… wissenschaftlichen Analysen zur Verkehrssicherheit -nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 10 Jahren. - Einzutragen in die Referenzliste Nr. 1.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
… Verkehrserhebungen - nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 10 Jahren. - Einzutragen in die Referenzliste Nr. 2.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
… Modellierungen und Simulation des Verkehrsablaufs in wissenschaftlichen Untersuchungen - nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 10 Jahren. - Einzutragen in die Referenzliste Nr. 3.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Erfahrungen bei der Planung von Radverkehrsanlagen auf Basis aktueller Regelwerke in der Praxis oder im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen - nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 10 Jahren. - Einzutragen in die Referenzliste Nr. 4.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Erfahrungen bei der Planung von Radverkehrsanlagen auf Basis aktueller Regelwerke in der Praxis oder im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen - nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 10 Jahren. - Einzutragen in die Referenzliste Nr. 4.
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Vorhandensein von Fachpersonal für die Projektdurchführung - nachzuweisen durch eine Eigenerklärung über die Qualifikation der Mitarbeitenden, mit namentlicher Nennung der projektleitenden Person und der Hauptbearbeitenden (Eigenerklärung 1)
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Vorhandensein von Fachpersonal für die Projektdurchführung - nachzuweisen durch eine Eigenerklärung über die Qualifikation der Mitarbeitenden, mit namentlicher Nennung der projektleitenden Person und der Hauptbearbeitenden (Eigenerklärung 1)
Die aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Ausschlussgrund: Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Es gelten die in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe. Nichtvorliegen der genannten Ausschlussgründe sind nachzuweisen durch Eigenerklärung, siehe Vergabeunterlage Nr. 4 (vgl. Teilnahmebedingungen Nr. 4.4).
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt
Nationale Registrierungsnummer: t:022894990
Abteilung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 228 9499 0📞
Fax: +49 228 9499163 📠
URL: https://bundeskartellamt.bund.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-10-23+02:00 📅
Quelle: OJS 2025/S 205-704094 (2025-10-23)