Aus vielfältigen Vorgaben zu Kontroll- und Instandhaltungsmaßnahmen von Güterwagen sollen konkrete technische Anforderungen an die Zustandsüberwachung abgeleitet werden. Das Ziel ist ein Portfolio mit bewerteten Einzellösungen, das die Anforderungen und den Mehrwert der Zustandsüberwachung in einzelnen Bereichen der Instandhaltung definiert und als Grundlage zur Ableitung von Konzepten einer aufwandsreduzierten Instandhaltung dient. Mittels Zustandsüberwachung (engl. Condition Monitoring, CM) können Defekte an Schienenfahrzeugen frühzeitig erkannt werden. Deren Kenntnis bietet einen großen Mehrwert für die Planung der Instandhaltungsmaßnahmen und dient der Vermeidung größerer Betriebsstörungen. Ein weiteres Potenzial, das bisher lediglich eingeschränkt genutzt wird, ist die Reduktion der Kontroll- und Instandhaltungsaufwände durch den Einsatz von Zustandsüberwachung in Kombination mit der (Teil-)Automatisierung der Prozesse. Viele Anforderungen aus etablierten regulatorischen, technischen und anderweitigen Vorgaben für Kontroll- und Instandhaltungsmaßnahmen können grundsätzlich durch die Verwendung der Zustandsüberwachung erfüllt werden. Gleichzeitig sind diese Vorgaben nicht auf deren Einsatz ausgerichtet und enthalten deshalb keine konkreten technischen Anforderungen an die Systeme der Zustandsüberwachung. Die Konkretisierung der technischen Anforderungen an die Zustandsüberwachung zur Erfüllung bestehender Vorgaben eröffnet Spielräume für eine aufwandsreduzierte (teil-)automatisierte Instandhaltung, steigert den Mehrwert und kann zur Kosten- und Aufwandsreduktion im Schienengüterverkehr (SGV) beitragen.
Auftragsbekanntmachung (2026-04-29) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Forschungsprojekt - DZSF - Automatisierte Überwachung instandhaltungsrelevanter Parameter im SGV
Referenznummer: 111vb/032-0099#005
Kurze Beschreibung:
“Aus vielfältigen Vorgaben zu Kontroll- und Instandhaltungsmaßnahmen von Güterwagen sollen konkrete technische Anforderungen an die Zustandsüberwachung...”
Kurze Beschreibung
Aus vielfältigen Vorgaben zu Kontroll- und Instandhaltungsmaßnahmen von Güterwagen sollen konkrete technische Anforderungen an die Zustandsüberwachung abgeleitet werden. Das Ziel ist ein Portfolio mit bewerteten Einzellösungen, das die Anforderungen und den Mehrwert der Zustandsüberwachung in einzelnen Bereichen der Instandhaltung definiert und als Grundlage zur Ableitung von Konzepten einer aufwandsreduzierten Instandhaltung dient.
Mittels Zustandsüberwachung (engl. Condition Monitoring, CM) können Defekte an Schienenfahrzeugen frühzeitig erkannt werden. Deren Kenntnis bietet einen großen Mehrwert für die Planung der Instandhaltungsmaßnahmen und dient der Vermeidung größerer Betriebsstörungen. Ein weiteres Potenzial, das bisher lediglich eingeschränkt genutzt wird, ist die Reduktion der Kontroll- und Instandhaltungsaufwände durch den Einsatz von Zustandsüberwachung in Kombination mit der (Teil-)Automatisierung der Prozesse.
Viele Anforderungen aus etablierten regulatorischen, technischen und anderweitigen Vorgaben für Kontroll- und Instandhaltungsmaßnahmen können grundsätzlich durch die Verwendung der Zustandsüberwachung erfüllt werden. Gleichzeitig sind diese Vorgaben nicht auf deren Einsatz ausgerichtet und enthalten deshalb keine konkreten technischen Anforderungen an die Systeme der Zustandsüberwachung. Die Konkretisierung der technischen Anforderungen an die Zustandsüberwachung zur Erfüllung bestehender Vorgaben eröffnet Spielräume für eine aufwandsreduzierte (teil-)automatisierte Instandhaltung, steigert den Mehrwert und kann zur Kosten- und Aufwandsreduktion im Schienengüterverkehr (SGV) beitragen.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-06-30 12:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-07-01 08:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 4
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Die Eignungskriterien für die Teilnahme an dieser öffentlichen Ausschreibung lauten: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Unterpunkt 3.2. der...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Die Eignungskriterien für die Teilnahme an dieser öffentlichen Ausschreibung lauten: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Unterpunkt 3.2. der Bieterinformation), wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit (Unterpunkt 3.3.); sowie Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Unterpunkt 3.4.). Bei Bietergemeinschaften ist kurz darzustellen, wie die Partner zu einer Teilleistung beitragen und die Eignung im gesamten Projekt sichergestellt wird.
Eignungskriterien werden nicht gewichtet. Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 3) und der Referenzliste (Anlage 2). Nachweise werden nur vom späteren Auftragnehmer abgefordert.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“In Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit müssen folgende Anforderungen vom Bieter erfüllt werden:
Wissenschaftliche Kompetenz und...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
In Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit müssen folgende Anforderungen vom Bieter erfüllt werden:
Wissenschaftliche Kompetenz und aktuelle, einschlägige Kenntnisse zu folgenden Eignungskriterien:
1. Schienenfahrzeuge;
2. Instandhaltungsprozesse im Schienenpersonenverkehr;
3. Sensor-, Messtechnik und problemorientierte Datenanalyse (v.a. hinsichtlich Zustandsüberwachung von Schienenfahrzeugen);
4. Konzeption, Durchführung und Auswertung von wissenschaftlichen Untersuchungen;
5. Erstellung von wissenschaftlichen Berichten.
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit wird anhand einer vom Bieter zusammengestellten Referenzliste für die oben geforderten Kompetenzen überprüft. Daher ist ein aussagekräftiger Nachweis über einschlägige Qualifikationen und Kompetenzen - z.B. durch vergleichbare Projekte, Veröffentlichungen und Mitarbeit in Normungsausschüssen (je max. 5 aussagekräftige Quellen) - beizufügen.
Zu jeder Referenz sind folgende Angaben unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 2 (Referenzliste) zu machen:
• Auftraggeber, inkl. Kontaktdaten;
• Inhaltlich aussagekräftige Kurzbeschreibung des Projektes. Der Bieter hat den Bezug zur ausgeschriebenen Leistung nachvollziehbar zu belegen;
• Zuordnung zum geforderten Eignungskriterium;
• Leistungszeitraum.
Es ist darüber hinaus nachzuweisen, dass die mit der Durchführung der einzelnen Teilleistungen beauftragten Personen die hierfür notwendigen Kompetenzen und Kenntnisse haben, durch z.B. Abschlusszeugnisse, Qualifikationsnachweise, Referenzprojekte.
Die Bildung einer Bietergemeinschaft zur besseren Abdeckung der geforderten technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ist möglich. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten für jede Teilleistung müssen dargelegt werden und es muss die Benennung eines Projektverantwortlichen erfolgen.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Der Nachweis erfolgt mittels Eigenerklärung (Anlage 3) des Bieters.”
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: 00000
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Str. 16
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: 0228 9499-0📞 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Absatz 3...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2026/S 084-297003 (2026-04-29)