Sonstige Informationen für Bieter/Bewerber
1. Der AG weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden europaweiten Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der EU maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlich wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiteren Angaben wiedergegeben wird.
2. Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz NRW unter
https://www.evergabe.nrw.de zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das o. g. Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren.
3. Der Auftraggeber hat für die Einreichung der Angebote Vordrucke erstellt. Die Vordrucke sowie die weiteren Unterlagen zum Verfahren können über das o. g. Vergabeportal abgerufen werden.
4. Der Auftraggeber hat bei der Auftragsvergabe die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG-NRW) zu beachten. Daher sind den Vergabeunterlagen weitere Vertragsbedingungen beigefügt, die der Auftragnehmer einzuhalten hat.
5. Etwaige Fragen von interessierten Unternehmen sollen bis zum Ablauf des 05.07.2023 über das o. g. Vergabeportal übersendet werden.
6. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Mindestlohngesetz für den Bieter bzw. die Mitglieder der Bietergemeinschaft, dessen / deren Angebot in die engere Wahl kommt, einen Wettbewerbsregisterauszug einholen wird.
7. Jeder Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat mit seinem Angebot im Erklärungsvordruck Anhang 3
- ein Firmenprofil vorzulegen
- den Umsatz der letzten 3 Jahre (2020, 2021 und 2022) netto in EURO und
- die Anzahl der Beschäftigten der letzten 3 Jahre (2020, 2021 und 2022) anzugeben.
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8. Jeder Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat mit seinem Angebot Referenzen anzugeben.
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Projekt
- Auftraggeber
- Leistungszeitraum
- Auftragswert
- Art und Umfang der gelieferten Lebensmittel
9. Jeder Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot eine Eigenerklärung vorzulegen, dass keine schweren Verfehlungen vorliegen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt bzw. Verfehlungen vorliegen, die den Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen oder zu einem Eintrag in das Wettbewerbsregister führen könnten, sowie dass in Bezug auf das Unternehmen keine Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 Abs. 1 GWB vorliegen (Vordruck je in Vergabeunterlagen enthalten).
10. Von Bietergemeinschaften ist eine Bietergemeinschaftserklärung vorzulegen, die von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist (Vordruck in den Vergabeunterlagen enthalten).
11. Eine Objektbesichtigung der Landeserstaufnahmeeinrichtung ist nicht vorgesehen.
12. Sofern im Vergabeverfahren das Angebot einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen oder einer anerkannten Blindenwerkstätte oder einer diesen Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung (nachfolgend: bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt.
Der Bieter muss seine Eigenschaft als bevorzugter Bieter mit dem Angebot durch einen der folgenden Nachweise belegen:
- Vorlage der von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung als Werkstätte für behinderte Menschen gemäß § 142 SGB IX,
- Vorlage der von der zuständigen Ordnungsbehörde ausgesprochenen Anerkennung als staatlich anerkannte Blindenwerkstätte nach § 5 Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG). Das BliwaG wurde durch Artikel 30 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (BGBl I S. 2246) mit Wirkung zum 14.09.2007 aufgehoben. Blindenwerkstätten, die am 13.09.2007 staatlich anerkannt waren, genießen gemäß § 143 SGB IX in Verbindung mit § 141 SGB IX bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand Bestandsschutz,
- bei ausländischen Bietern Vorlage einer Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes der Einrichtung, aus der die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstatt hervorgeht. Sofern eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt wird, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die eine vertretungsberechtigte Person der betreffenden Einrichtung vor einer befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann diese durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung aus.
Bekanntmachungs-ID: CXS7YDEY168PQ3GH