Dienstleistungen der Beratung und Schulung (Betriebscoaching) von touristischen Leistungsträgern zur Digitalisierung in Ostbayerns Destinationen Bayerischer Wald und Bayerisches Golf- und Thermenland
Beschaffungsgegenstand sind im Rahmen eines Förderprojekts die Planung und Ausführung von Beratungsmaßnahmen bei vor allem kleinstrukturierten touristischen Leistungsträgern mit dem Schwerpunkt Digitalisierung. Um eine relevante anhaltende Digitalisierungsentwicklung anzustoßen, sollen im Zuge dieses Projekts 500 touristische Leistungsträger in individuellen Einzelcoachings (inkl. Akquise, Vor-/Nachbereitung, Schulungsmaterial etc.) sensibilisiert, informiert und zur Erstellung von digitalem Content motiviert werden, um die digitale Sichtbarkeit des Angebots zu erhöhen, die Qualität zu verbessern und den Weg zum online buchbaren Produkt zu ebnen. Angesichts der großen und heterogenen Zielgruppe mit einem niedrigen Digitalisierungsniveau ist eine sehr regionalspezifische und intensive Betreuung notwendig, um einen nachhaltigen Effekt zu erzeugen. Daher wird für die Umsetzung eine Laufzeit bis August 2026 veranschlagt. Die Leistungen (= Betriebscoachings im weiteren Sinne inkl. Betriebsakquise, Durchführung, Vor- und Nachbereitung, Schulungs-/Beratungsunterlagen etc.) des Auftragnehmers umfassen folgende Projektphasen (s. Leistungsbeschreibung [Anlage 802]): 1. Konzept und Material 2. Betriebsakquise 3. Betriebscoaching im engeren Sinne 4. Projektabwicklung und Dokumentation Alle diese Leistungen müssen best- und schnellstmöglich erbracht werden. Das maximale Auftragsvolumen (Höchstwert) (netto) beträgt 550.000,00 EUR (netto). Das maximale Auftragsvolumen (netto) ist der Höchstwert (netto) für alle aus der Rahmenvereinbarung seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Summe einseitig beauftragter Leistungen, zu deren Erbringung dieser Auftragnehmer verpflichtet ist. Beauftragte Leistungen gegenüber diesem Auftragnehmer sind diejenigen Leistungen, die der Auftraggeber durch "Einzelabrufe" während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung, das heißt während der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung, maximal von dem Auftragnehmer einseitig abrufen darf. Ist durch die durch Einzelabrufe gegenüber dem Auftragnehmer beauftragte Leistungen der Höchstwert (netto) erreicht, darf der Auftraggeber über diesen Höchstwert (netto) hinaus einseitig gegenüber dem Auftragnehmer keine Leistungen mehr aus der Rahmenvereinbarung abrufen. Der Auftragnehmer ist ab dem Erreichen des Höchstwerts (netto) nicht mehr verpflichtet, Leistungen aus der Rahmenvereinbarung zu erbringen. Unabhängig von dem Vorstehenden bleibt es dem Auftraggeber gemeinsam mit dem Auftragnehmer unbenommen, in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gemeinsamen Einvernehmen Änderungen an der Rahmenvereinbarung zu vereinbaren.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-12-21.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-11-23.
Auftragsbekanntmachung (2023-11-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen der Beratung und Schulung (Betriebscoaching) von touristischen Leistungsträgern zur Digitalisierung in Ostbayerns Destinationen Bayerischer Wald und Bayerisches Golf- und Thermenland
Kurze Beschreibung:
“Beschaffungsgegenstand sind im Rahmen eines Förderprojekts die Planung und Ausführung von Beratungsmaßnahmen bei vor allem kleinstrukturierten touristischen...”
Kurze Beschreibung
Beschaffungsgegenstand sind im Rahmen eines Förderprojekts die Planung und Ausführung von Beratungsmaßnahmen bei vor allem kleinstrukturierten touristischen Leistungsträgern mit dem Schwerpunkt Digitalisierung. Um eine relevante anhaltende Digitalisierungsentwicklung anzustoßen, sollen im Zuge dieses Projekts 500 touristische Leistungsträger in individuellen Einzelcoachings (inkl. Akquise, Vor-/Nachbereitung, Schulungsmaterial etc.) sensibilisiert, informiert und zur Erstellung von digitalem Content motiviert werden, um die digitale Sichtbarkeit des Angebots zu erhöhen, die Qualität zu verbessern und den Weg zum online buchbaren Produkt zu ebnen. Angesichts der großen und heterogenen Zielgruppe mit einem niedrigen Digitalisierungsniveau ist eine sehr regionalspezifische und intensive Betreuung notwendig, um einen nachhaltigen Effekt zu erzeugen. Daher wird für die Umsetzung eine Laufzeit bis August 2026 veranschlagt. Die Leistungen (= Betriebscoachings im weiteren Sinne inkl. Betriebsakquise, Durchführung, Vor- und Nachbereitung, Schulungs-/Beratungsunterlagen etc.) des Auftragnehmers umfassen folgende Projektphasen (s. Leistungsbeschreibung [Anlage 802]): 1. Konzept und Material 2. Betriebsakquise 3. Betriebscoaching im engeren Sinne 4. Projektabwicklung und Dokumentation Alle diese Leistungen müssen best- und schnellstmöglich erbracht werden. Das maximale Auftragsvolumen (Höchstwert) (netto) beträgt 550.000,00 EUR (netto). Das maximale Auftragsvolumen (netto) ist der Höchstwert (netto) für alle aus der Rahmenvereinbarung seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Summe einseitig beauftragter Leistungen, zu deren Erbringung dieser Auftragnehmer verpflichtet ist. Beauftragte Leistungen gegenüber diesem Auftragnehmer sind diejenigen Leistungen, die der Auftraggeber durch "Einzelabrufe" während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung, das heißt während der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung, maximal von dem Auftragnehmer einseitig abrufen darf. Ist durch die durch Einzelabrufe gegenüber dem Auftragnehmer beauftragte Leistungen der Höchstwert (netto) erreicht, darf der Auftraggeber über diesen Höchstwert (netto) hinaus einseitig gegenüber dem Auftragnehmer keine Leistungen mehr aus der Rahmenvereinbarung abrufen. Der Auftragnehmer ist ab dem Erreichen des Höchstwerts (netto) nicht mehr verpflichtet, Leistungen aus der Rahmenvereinbarung zu erbringen. Unabhängig von dem Vorstehenden bleibt es dem Auftraggeber gemeinsam mit dem Auftragnehmer unbenommen, in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gemeinsamen Einvernehmen Änderungen an der Rahmenvereinbarung zu vereinbaren.
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Produkte/Dienstleistungen: Coaching📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 500 000 EUR 💰
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Beschaffungsgegenstand sind im Rahmen eines Förderprojekts die Planung und Ausführung von Beratungsmaßnahmen bei vor allem kleinstrukturierten touristischen...”
Beschreibung der Beschaffung
Beschaffungsgegenstand sind im Rahmen eines Förderprojekts die Planung und Ausführung von Beratungsmaßnahmen bei vor allem kleinstrukturierten touristischen Leistungsträgern mit dem Schwerpunkt Digitalisierung. Um eine relevante anhaltende Digitalisierungsentwicklung anzustoßen, sollen im Zuge dieses Projekts 500 touristische Leistungsträger in individuellen Einzelcoachings (inkl. Akquise, Vor-/Nachbereitung, Schulungsmaterial etc.) sensibilisiert, informiert und zur Erstellung von digitalem Content motiviert werden, um die digitale Sichtbarkeit des Angebots zu erhöhen, die Qualität zu verbessern und den Weg zum online buchbaren Produkt zu ebnen. Angesichts der großen und heterogenen Zielgruppe mit einem niedrigen Digitalisierungsniveau ist eine sehr regionalspezifische und intensive Betreuung notwendig, um einen nachhaltigen Effekt zu erzeugen. Daher wird für die Umsetzung eine Laufzeit bis August 2026 veranschlagt. Die Leistungen (= Betriebscoachings im weiteren Sinne inkl. Betriebsakquise, Durchführung, Vor- und Nachbereitung, Schulungs-/Beratungsunterlagen etc.) des Auftragnehmers umfassen folgende Projektphasen (s. Leistungsbeschreibung [Anlage 802]): 1. Konzept und Material 2. Betriebsakquise 3. Betriebscoaching im engeren Sinne 4. Projektabwicklung und Dokumentation Alle diese Leistungen müssen best- und schnellstmöglich erbracht werden. Das maximale Auftragsvolumen (Höchstwert) (netto) beträgt 550.000,00 EUR (netto). Das maximale Auftragsvolumen (netto) ist der Höchstwert (netto) für alle aus der Rahmenvereinbarung seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Summe einseitig beauftragter Leistungen, zu deren Erbringung dieser Auftragnehmer verpflichtet ist. Beauftragte Leistungen gegenüber diesem Auftragnehmer sind diejenigen Leistungen, die der Auftraggeber durch "Einzelabrufe" während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung, das heißt während der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung, maximal von dem Auftragnehmer einseitig abrufen darf. Ist durch die durch Einzelabrufe gegenüber dem Auftragnehmer beauftragte Leistungen der Höchstwert (netto) erreicht, darf der Auftraggeber über diesen Höchstwert (netto) hinaus einseitig gegenüber dem Auftragnehmer keine Leistungen mehr aus der Rahmenvereinbarung abrufen. Der Auftragnehmer ist ab dem Erreichen des Höchstwerts (netto) nicht mehr verpflichtet, Leistungen aus der Rahmenvereinbarung zu erbringen. Unabhängig von dem Vorstehenden bleibt es dem Auftraggeber gemeinsam mit dem Auftragnehmer unbenommen, in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gemeinsamen Einvernehmen Änderungen an der Rahmenvereinbarung zu vereinbaren.
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Zusätzliche Informationen:
“1. Unklarheiten Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmens sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler,...”
Zusätzliche Informationen
1. Unklarheiten Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmens sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits in dem Stadium der Vertragsanbahnung (also im Vergabeverfahren) für den interessierten Wirtschaftsteilnehmer gegolten hat. 2. Eignungsleihe Beabsichtigt der interessierte Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der interessierte Wirtschaftsteilnehmer in seinem Teilnahmeantrag (bei einem offenen Verfahren in seinem Angebot) Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Unter "andere Unternehmen" sind alle Unternehmen zu verstehen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Zum gleichen Zeitpunkt hat der interessierte Wirtschaftsteilnehmer die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezogen auf diese anderen Unternehmen vorzulegen. Ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Teilnahmeantrag eine gemeinsame Haftung des interessierten Wirtschaftsteilnehmers und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, der sich die Eignung leiht, hat die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ✅
Beschleunigtes Verfahren:
“Wegen Fehler der Vergabeplattform kam es zu unvorhergesehenen Verzögerungen. Sobald die Fehler von dem E-Vergabe-Portalanbieter behoben worden sind, konnte...”
Beschleunigtes Verfahren
Wegen Fehler der Vergabeplattform kam es zu unvorhergesehenen Verzögerungen. Sobald die Fehler von dem E-Vergabe-Portalanbieter behoben worden sind, konnte der Veröffentlichungsprozess begonnen werden. Um noch die Teilnahmeanträge rechtzeitig vor Weihnachten 2023 zu erhalten, war die Verkürzung der Frist geboten.
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Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2023-12-21 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Online auf der E-Vergabeplattform DTVP
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren):
“Gemäß § 55 Abs. 2 VgV wird die Öffnung der Teilnahmeanträge / der Angebote von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem...”
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren)
Gemäß § 55 Abs. 2 VgV wird die Öffnung der Teilnahmeanträge / der Angebote von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Teilnahmefrist / Angebotsfrist durchgeführt. Bewerber / Bieter sind nicht zugelassen.
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Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 60
Informationen zur Verhandlung
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ersten Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen zu führen ✅ Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvereinbarung mit mehreren Betreibern ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Unternehmensbezogene Referenzen: Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat mindestens ein (1) unternehmensbezogenes Referenzprojekt über früher...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Unternehmensbezogene Referenzen: Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat mindestens ein (1) unternehmensbezogenes Referenzprojekt über früher ausgeführte Dienstleistungen (Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche) anzugeben [Mindestanforderung]. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat dabei anzugeben: - Name des Referenznehmers (Name des Unternehmens, welches den Referenzauftrag ausgeführt hat); - Projektbezeichnung über ausgeführte Dienstleistungen (Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche) unter Angabe der geleisteten Personentage (PT) in dem Zeitraum zwischen dem 01.12.2020 bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren. - Rolle des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; ausführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft; ausführender Unterauftragnehmer); - Auftragswert (netto) (vereinnahmte Vergütung des Unternehmens in EUR (netto) in dem jeweils angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekt); Als Auftragswert (netto) ist anzugeben die vereinnahmte Vergütung des Unternehmens in EUR (netto) für die im Rahmen des jeweiligen angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekts erbrachten Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche in dem Zeitraum zwischen dem 01.12.2020 bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren. Der Beginn (TT.MM.JJJJ) von Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche desselben unternehmensbezogenen Referenzprojekts kann dabei auch vor dem 01.12.2020 liegen. - Erbringungszeitraum (mindestens zwölf (12) Monate kontinuierliche Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche zwischen dem 01.12.2020 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge); Für den Erbringungszeitraum ist anzugeben ein Datum für den Beginn (TT.MM.JJJJ) und das Ende (TT.MM.JJJJ) der Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche. Sollten die Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge noch nicht beendet sein, ist bei dem Ende der Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche anzukreuzen "länger als die hier gegenständliche Teilnahmefrist laufend". Der Beginn (TT.MM.JJJJ) von Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche desselben unternehmensbezogenen Referenzprojekts kann dabei auch vor dem 01.12.2020 liegen. Anzugeben ist ferner, dass mindestens zwölf (12) Monate kontinuierliche Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche zwischen dem 01.12.2020 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge erbracht worden sind [Mindestanforderung]. - Name des öffentlichen oder privaten Empfängers (Referenzgeber) unter Angabe des Namens des Referenzgebers (Auftraggeber). Die unternehmensbezogenen Referenzprojekte sind - was den Erbringungszeitraum anbelangt - nur dann geeignet, wenn der Referenznehmer in diesen Referenzprojekten jeweils mindestens zwölf (12) Monate kontinuierliche Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche zwischen dem 01.12.2020 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge erbracht hat [Mindestanforderung]. Der Bewerber hat (für sich als Einzelbewerber soweit relevant für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und für den eignungsverleihenden Unterauftragnehmer) die Anlage 206 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte" auszufüllen und als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen. Der Bewerber hat (für sich als Einzelbewerber soweit relevant für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und für den eignungsverleihenden Unterauftragnehmer) die Anlage 206 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte" auszufüllen und als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei (3) Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs.2 VgV), weil der Zeitraum vom 01.12.2020 bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge mehr als 36 Monate beträgt. Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der Personentage (PT) in dem jeweils angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekt in dem Zeitraum zwischen dem 01.12.2020 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge. Der Beginn (TT.MM.JJJJ) von Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche desselben unternehmensbezogenen Referenzprojekts kann dabei auch vor dem 01.12.2020 liegen. Personentage (PT) (in dem jeweils angegebenen unternehmens-bezogenen Referenzprojekt) Punkte >= 250 PT 5 Punkte >= 220 PT < 250 PT 4 Punkte >= 190 PT < 220 PT 3 Punkte >= 160 PT < 190 PT 2 Punkte >= 130 PT < 160 PT 1 Punkt < 130 PT 0 Punkte [Ausschluss] Für das eine (1) angegebene unternehmensbezogene Referenzprojekt können maximal 5 Punkte erzielt werden. Insgesamt muss der Bewerber mindestens einen (1) Punkt erzielen. Gibt der Bewerber in der Anlage 206 "Unternehmensbezogene_Referenzprojekte" mehr als das mindestens geforderte eine (1) unternehmensbezogene Referenzprojekt über früher ausgeführte Dienstleistungen (Leistungen der Beratung zur Digitalisierung in der Tourismusbranche) an, so wird von diesen unternehmensbezogenen Referenzprojekten das unternehmensbezogene Referenzprojekt, das die oben als Mindestanforderung benannten Anforderungen an die unternehmensbezogenen Referenzprojekte erfüllt, mit der höchsten Anzahl an Personentagen für die Auswahl der Bewerber anhand der Personentage (PT) herangezogen und gewertet.
Mehr anzeigen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Ausschlussgründe: 1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Ausschlussgründe: 1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder - den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). 2. Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung Eigenerklärung, dass der interessierte Wirtschaftsteilnehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB). 3. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; dies gilt auch für Personen, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, - kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, - keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen. Vor der Zuschlagserteilung überprüft der öffentliche Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 36 Abs. 5 Satz 1 VgV).
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Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“Bewerber- / Bietergemeinschaften: Im Falle der Bildung einer Bewerber- / Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Bewerber- / Bietergemeinschaften: Im Falle der Bildung einer Bewerber- / Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und - dass alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften. Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bewerber- / Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bewerber- / Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird. Die Bewerber- / Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 212 "Bewerber-_Bietergemeinschaft" zu verwenden und diese Anlage als Bestandteil ihres Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.
Mehr anzeigen Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“1. Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben...”
Bedingungen für die Vertragserfüllung
1. Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Der Bieter und - soweit relevant - jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für eine entsprechende Eigenerklärung die Anlage 327 "Erklärung_Bezug_Russland" zu verwenden. Der Bieter hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen. 2. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 303 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
“Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AHR02
1. Vertrag Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Vertrag [Anlage 906] mit zwei Rahmenvertragspartnern auf...”
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AHR02
1. Vertrag Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Vertrag [Anlage 906] mit zwei Rahmenvertragspartnern auf Auftragnehmerseite geschlossen. 2. Mindestanforderungen an die Leistungserbringung Als Mindestanforderungen an die Leistungserbringung, welche nicht verhandelbar ist, wird festgelegt, dass die Abwicklung des Auftrags in Deutsch zu erfolgen hat. Bei allen in der Leistungsbeschreibung [Anlage 802] als auch im Vertrag [Anlage 906] in Gelb hinterlegten Vorgaben handelt es sich um nicht verhandelbare Mindestanforderungen an die Leistungserbringung gemäß § 17 Abs. 10 VgV. 3. Datenschutz 3.1 Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Durchführung von Vergabeverfahren, insbesondere - zum Bereitstellen von Vergabeunterlagen; - zur Beantwortung von Bieterfragen; - zur Abfrage und Überprüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen; - zur Abfrage und Überprüfung der Eignung, Fachkunde und Leistungsfähigkeit; - zum Erfüllen vergaberechtlicher Transparenzverpflichtungen; - zur Aufnahme und Pflege der Bieterkartei (Fachabteilung); - zu Dokumentationszwecken; - zur Durchführung in der Vertrags- bzw. Bestellabwicklung; - zu Kommunikationszwecken. Die Datenerhebung ist notwendig zur Durchführung des Vergabeverfahrens sowie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO erhoben. 4. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 303 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen. Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern / den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV). 5. Erklärung Bezug Russland Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Der Bieter und - soweit relevant - jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für eine entsprechende Eigenerklärung die Anlage 327 "Erklärung_Bezug_Russland" zu verwenden. Der Bieter hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Nationale Registrierungsnummer: DE 811335517
Postanschrift: Promenade 27 (Schloss)
Postleitzahl: 91522
Postort: Ansbach
Region: Ansbach, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de📧
Telefon: +49 98153-1277📞
Fax: +49 98153-1837 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Quelle: OJS 2023/S 228-718652 (2023-11-23)
Auftragsbekanntmachung (2023-11-27) Objekt Umfang der Beschaffung
Geschätzter Wert ohne MwSt: 500 000 EUR 💰
“Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AHR02
1. Vertrag Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Vertrag [Anlage 906] mit einem Rahmenvertragspartner auf...”
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AHR02
1. Vertrag Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Vertrag [Anlage 906] mit einem Rahmenvertragspartner auf Auftragnehmerseite geschlossen. 2. Mindestanforderungen an die Leistungserbringung Als Mindestanforderungen an die Leistungserbringung, welche nicht verhandelbar ist, wird festgelegt, dass die Abwicklung des Auftrags in Deutsch zu erfolgen hat. Bei allen in der Leistungsbeschreibung [Anlage 802] als auch im Vertrag [Anlage 906] in Gelb hinterlegten Vorgaben handelt es sich um nicht verhandelbare Mindestanforderungen an die Leistungserbringung gemäß § 17 Abs. 10 VgV. 3. Datenschutz 3.1 Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Durchführung von Vergabeverfahren, insbesondere - zum Bereitstellen von Vergabeunterlagen; - zur Beantwortung von Bieterfragen; - zur Abfrage und Überprüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen; - zur Abfrage und Überprüfung der Eignung, Fachkunde und Leistungsfähigkeit; - zum Erfüllen vergaberechtlicher Transparenzverpflichtungen; - zur Aufnahme und Pflege der Bieterkartei (Fachabteilung); - zu Dokumentationszwecken; - zur Durchführung in der Vertrags- bzw. Bestellabwicklung; - zu Kommunikationszwecken. Die Datenerhebung ist notwendig zur Durchführung des Vergabeverfahrens sowie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO erhoben. 4. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 303 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen. Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern / den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV). 5. Erklärung Bezug Russland Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Der Bieter und - soweit relevant - jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für eine entsprechende Eigenerklärung die Anlage 327 "Erklärung_Bezug_Russland" zu verwenden. Der Bieter hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Änderungen Neuer Wert
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“2.1.4 Allgemeine Informationen Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AHR02 1. Vertrag Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein...”
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2.1.4 Allgemeine Informationen Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AHR02 1. Vertrag Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Vertrag [Anlage 906] mit einem Rahmenvertragspartner auf Auftragnehmerseite geschlossen. 5.1.6 Allgemeine Informationen Die Auftragsvergabe wird zumindest teilweise aus Mitteln der Europäischen Union finanziert
“2.1.4 Allgemeine Informationen Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AHR02 1. Vertrag Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein...”
2.1.4 Allgemeine Informationen Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AHR02 1. Vertrag Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Vertrag [Anlage 906] mit zwei Rahmenvertragspartnern auf Auftragnehmerseite geschlossen. 5.1.6 Allgemeine Informationen Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
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Quelle: OJS 2023/S 229-722170 (2023-11-27)