Detaillierte Informationen und Unterlagen entehmen Sie den Vergabeunterlagen.
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Bieterfragen:
Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 27.02.2026, 12:00 Uhr über das eVergabe-System des Auftraggebers zu stellen. Die Adresse des eVergabe-Systems ist:
https://vergabe.muenchen.de/
Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch.
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Losbildung:
Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Unter einem Teillos versteht man dabei die Aufteilung in mengenmäßiger oder
räumlicher Hinsicht, während das Fachlos auf die Aufteilung in verschiedene Leistungsarten, Gewerbezweige oder Fachgebiete abzielt. Es ist weiter zu beachten, dass die Forderung nach der Bildung von Teil- und Fachlosen selbstständig nebeneinander steht und damit grundsätzlich sowohl Teil- als auch Fachlose zu bilden sind.
Die Landeshauptstadt München benötigt Unterstützungsleistungen für ihre IT-Bereiche und beabsichtigt hierzu, in 2 Losen jeweils Rahmenvereinbarungen über externe Dienstleistungen, im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung, mit einer Laufzeit von jeweils 4 Jahren abzuschließen. Um bereits bei Erkennen des Mehrbedarfs an Personal, bis über die Stellenausschreibung und der letztendlichen Stellenbesetzung, die Bedarfe zu decken, werden Leiharbeitskräfte benötigt. Zudem bietet die Arbeitnehmerüberlassung einen weiteren Recruiting-Kanal.
Die Unterteilung wird in folgende Fachlose vorgenommen:
- Los 1: Arbeitnehmerüberlassung "Verwaltung"
- Los 2: Arbeitnehmerüberlassung "IT"
Der Schwerpunkt des Loses 1 "Verwaltung" liegt in der Unterstützung des Eigenbetriebs it@M für das laufende Geschäft im kaufmännischen Bereich. Das Spektrum umfasst dabei Finanz- und Rechnungswesen, Beschaffung und Lagerverwaltung sowie Facility Management.
Das Los 2 "IT" bildet einen Großteil aller im laufenden Betrieb notwendigen IT-Funktionen ab.
Diese Aufteilung entspricht den Erkenntnissen aus der Markterkundung. Danach haben sich die Personaldienstleister in einem gewissen Umfang spezialisiert. Obwohl die Volumenschätzung nach bestem Wissen vorgenommen wurde, hängt das tatsächliche Bedarfsaufkommen von aktuellen stadtinternen und technischen Entwicklungen ab und unterliegt damit einem hohen Planungsrisiko. Um sicherzustellen, dass für den Auftragnehmer eine wirtschaftliche Auftragsabwicklung möglich ist, wurde von einer tiefergehenden Fachlosaufteilung abgesehen, so dass sich Volumenschwankungen je Tätigkeitskategorie zumindest teilweise ausgleichen können.
Die IT der Landeshauptstadt München zeichnet sich durch eine sehr komplexe und verzweigte Organisationsstruktur aus. Es bedarf eines nicht unerheblichen Zeitaufwands, um sie in der für einen effizienten Einsatz nötigen Detailtiefe kennen zu lernen. Eine z.B. am Einsatzzeitraum oder der Abrufmenge orientierte Aufteilung in Teillose hätte zur Folge, dass mehrere Auftragnehmer nacheinander mit dem Auftraggeber zusammenarbeiten müssten und sich das externe Personal nach gewissen Intervallen ablösen sowie erneut einarbeiten müsste. Eine immer wiederkehrende Einarbeitung von externem Personal würde zu Verzögerungen sowie zum Verlust des erarbeiteten Know-hows führen, was demzufolge einen immensen Mehraufwand in der Leistungserbringung bedeuten würde. Dies ergibt aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn, sondern würde eine kostentreibende Leistungsstückelung hervorrufen. Die weitere Aufteilung in Teillose z.B. in mengenmäßiger oder zeitlicher Hinsicht ist daher nicht zielführend.
Darüber hinaus beabsichtigt der Auftraggeber für die angegebenen Lose jeweils eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern abzuschließen. Dies ermöglicht mehr als einem Auftragnehmer Zugang zu dem zu vergebenden Auftrag. Auf diese Weise wird auch dem vom Gesetzgeber mit dem Gebot der losweisen Vergabe verfolgten Ziel entsprochen, die Aufträge vielen, insbesondere klein- und mittelständischen, Auftragnehmern zugänglich zu machen.
Mit der vorliegenden Losaufteilung ist dem Grundsatz des Mittelstandschutzes aus § 97 Abs. 4 GWB Sorge getragen.
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Bindefristverlängerung:
Mit der Angebotsabgabe ist die vorweggenommene Zustimmung der Bieter verbunden, im Falle der Verzögerung der Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens als am Nachprüfungsverfahren beteiligter Bieter (§ 162 GWB, ggf. i.V.m. § 174 GWB) bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an sein Angebot gebunden zu sein. Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der Bindefrist entlassen; Gleiches gilt für alle am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter unter den entsprechend angewandten Voraussetzungen von § 313 BGB.
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Der Auftraggeber behält sich vor, weitere als die in den Vergabeunterlagen genannten Aufgaben-/Leistungskategorien, die in einem unmittelbaren thematischen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, abzurufen bzw. zu beauftragen. Da die Bedarfserhebung nach dem zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung aktuellen Stand getroffen wurde, sich dessen ungeachtet die Anforderungen des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen noch ändern können, ist ein Abruf weiterer als der aufgeführten Kategorien möglich. Dies geschieht jeweils nach individueller Absprache und im beiderseitigen Einvernehmen mit dem Auftragnehmer. Es wird keinerlei Verpflichtung für die Vertragsparteien zum Abruf solcher Kategorien begründet.
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Zuschlagkriterien:
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Vergabeunterlagen aufgeführt.
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